Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung

Arbeitszeit Auszubildende/-r

Wo ist die Arbeitszeit von Auszubildenden geregelt?

Die Arbeitszeit für Auszubildende wird durch den Ausbildungsvertrag, das Arbeitszeitgesetz, durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt.
Für die meisten Auszubildenden gelten wöchentliche Regelarbeitszeiten zwischen 35 und 40 Stunden, die sich normalerweise auf fünf Tage in der Woche verteilen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Daraus ergibt sich für Volljährige eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden an sechs Tagen.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
Dann muss aber beachtet werden, dass der Auszubildende über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten darf. 
Spezielle Arbeitszeitregelungen enthalten außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.

Maximal 40 Stunden pro Woche für Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit einer festgeschriebenen Stundenzahl von höchstens 40 Stunden wöchentlich.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist mindestens eine 30-minütige und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine 45-minütige Pause vorgeschrieben.
Der Weg von zu Hause zur Ausbildung oder zur Berufsschule gehört nicht zur Arbeitszeit.
Zwischen Ende und Beginn der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden liegen.
Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist geschützt. Es gibt aber auch wirtschaftszweigbezogene oder technisch begründete Ausnahmen (zum Beispiel Gastronomie oder Einzelhandel), die im Jugendarbeitsschutzgesetz nachgelesen werden können.

Überstunden

Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen.
Muss ein Azubi Überstunden machen?
Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Der Arbeitgeber kann Überstunden für Auszubildende nicht anordnen.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?
Auch wenn Überstunden wegen tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung geleistet werden müssen, darf die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden in keinem Fall überschritten werden.
Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?
Auszubildende dürfen unberechtigte Überstundenforderungen zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung deshalb wäre unwirksam.
Bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).
Muss der Betrieb Überstunden bezahlen?
Überstunden müssen besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort „besonders” ist so zu verstehen, dass die Überstunden zusätzlich vergütet werden müssen. Wenn im jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag keine Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, muss für Überstunden also mindestens der normale Stundensatz gezahlt werden.
Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.
Der Ausbildungsbetrieb kann wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will (§ 262 BGB).
Ist der Betrieb verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?
Der Ausbildungsbetrieb muss die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit protokollieren und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang verwahren (§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG). Verstöße dagegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).