Ausbildung
Auslandsaufenthalte
Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen.
Vertragliche Regelung
Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – ggfs. auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen
Ausbildungsvergütung
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.
Reisekosten
Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene För-derprogramme Zuschüsse zu erhalten
Informationspflich
Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen Kammer anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden.
Berufsschule
Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.
Berichtsheft
Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort
Versicherung
Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) in der Regel weiter. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen (Formular E 101). Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) stellt diesen Antrag unter www.dvka.de zur Verfügung. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Eine Übersicht dieser Länder finden Sie ebenfalls unter www.dvka.de. Besteht kein Abkommen richtet sich der Schutz nach den einzelnen Ländern, bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die DVKA. Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da z.B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.