Ausbildungsvoraussetzungen / Berufliche Schulen

Kündigung von Ausbildungsverhältnissen

Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten für eine Beendigung variieren voneinander je nach Dauer des Ausbildungsverhältnisses.

Kündigungsformen

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Das Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzlich nicht direkt geregelte Frage dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben. Für den Fall, dass ein Auszubildender bei Ausbildungsbeginn einfach nicht erscheint, gibt es keine Sanktionen, da das Berufsbildungsgesetz eine Schadenersatzpflicht nur bei vorzeitiger Beendigung nach der Probezeit vorsieht.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vereinfacht beendet werden. Die Probezeit bietet die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund, zu kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Was Sie beachten sollten:
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
  • Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z.B. Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz).

Kündigung nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit existiert grundsätzlich keine so genannte ordentliche, d. h. fristgerechte Kündigung, wie bei normalen Arbeitsverhältnissen.
Nach Beendigung der Probezeit kann der Berufsausbildungsvertrag von beiden Seiten nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgehoben werden (gem. § 22 Abs. 1 BBiG). Ein wichtiger Grund zur Kündigung nach der Probezeit ist immer dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsverhältnis einem Erziehungsverhältnis ähnelt, daher sind ausschließlich strenge Maßstäbe zur Bewertung von wichtigen Gründen heranzuziehen.
Auszubildenden räumt das Berufsbildungsgesetz noch eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit ein.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn dieser die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung aufnehmen will (§22 Abs. 2 Nr. 2).

Was Sie beachten sollten

  • Vor einer Kündigung sollte das Fehlverhalten abgemahnt werden, insbesondere dann, wenn durch die Abmahnung das Vertrauen wiederhergestellt werden kann. In einzelnen Fällen kann das zuständige Gericht die Kündigung als unwirksam erachten, wenn zuvor keine Abmahnung erfolgte.
  • Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
  • Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen

Wenn die Vertragspartner einsehen, dass aus verschiedensten Gründen eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im Guten auseinander zu gehen.
Der Aufhebungsvertrag ist die einverständliche Vereinbarung zwischen Ausbilder und Auszubildenden, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einbeziehung Dritter fortgesetzt werden kann.
Erst nach Ausschöpfung aller Vermittlungsmöglichkeiten, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden.
Der Aufhebungsvertrag ist gem. § 10 Abs. 2 BBiG sowie § 623 BGB schriftlich zu formulieren. Inhaltlich gibt es keine konkreten Vorgaben.