Freistellung für Berufsschulunterricht
BAG: Berufsausbildung Erwachsener
Freistellung für Berufsschulunterricht, Pausen und Wegezeiten
Mit dem wegweisenden Beschluss vom 26. März 2001 (AZ:5AZR 413/99) klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) wesentliche Fragen zur Ausbildungszeit Erwachsener. Denn seit der Novelle des Jugendarbeitsschutzgesetzes von 1997, die eine längere Ausbildungszeit Erwachsener im Betrieb bezweckte, gab es Rechtsunsicherheiten bei der Anrechnung von deren Berufsschulzeiten auf die Ausbildungszeit im Betrieb.
Die Anrechnungsvorschriften, die für Jugendliche gelten, sind auf Erwachsene infolge der Novelle nicht mehr anwendbar. Das BAG entschied:
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden freizustellen für
Freistellung für Berufsschulunterricht, Pausen und Wegezeiten
Mit dem wegweisenden Beschluss vom 26. März 2001 (AZ:5AZR 413/99) klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) wesentliche Fragen zur Ausbildungszeit Erwachsener. Denn seit der Novelle des Jugendarbeitsschutzgesetzes von 1997, die eine längere Ausbildungszeit Erwachsener im Betrieb bezweckte, gab es Rechtsunsicherheiten bei der Anrechnung von deren Berufsschulzeiten auf die Ausbildungszeit im Betrieb.
Die Anrechnungsvorschriften, die für Jugendliche gelten, sind auf Erwachsene infolge der Novelle nicht mehr anwendbar. Das BAG entschied:
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden freizustellen für
- die Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht
- die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit (Pausen)
- die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb von der betriebsüblichen Ausbildungszeit
Weiter darf der Ausbildungsbetrieb den erwachsenden Auszubildenden nicht über die betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus ausbilden oder anderweitig beschäftigen.
Nach dem Gesetz habe der Betrieb den Auszubildenden, so das BAG, für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und ihm die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Hieraus folgte bei einer zumindest teilweisen Überschneidung von Zeiten des Besuchs der Berufsschule und betrieblicher Ausbildungszeit, dass der Besuch des Berufsschulunterrichts der betrieblichen Ausbildung vorgehe und diese ersetze. Dies bedeute zugleich, dass eine Nachholung der so ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeiten von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
Eine Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Ausbildungszeit mit einem festgeschriebenen Zeitumfang, wie es zum Beispiel das Gesetz für Jugendliche Auszubildende anordnet, ist künftig nur zulässig, wenn einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen (wie z. B. im bayerischen Friseurhandwerk) eine Anrechnung vorschreiben.
Längere Ausbildung im Betrieb
Wenn tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen über die Anrechnung der Berufschulzeiten, Pausen und Wegezeiten auf die Ausbildungszeiten fehlen, kann nach dem Urteil des BAG bei erwachsenen Auszubildenden die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige Ausbildungszeit.
Das Ergebnis ist davon abhängig, inwieweit Berufsschule und betriebliche Ausbildungszeiten auf identische Zeiträume fallen.
Freistellung auch für Pausen und Wegezeiten
Schließlich umfasst nach Ansicht des BAG die Freistellung des Auszubildenden für die Berufsschule notwendigerweise auch die Berufsschulpausen und die notwendige Wegezeiten; dies einfach deswegen, weil der Auszubildende aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, an der Ausbildung im Betrieb teilzunehmen.
Beispielfall zur neuen Rechtssprechung
Der Berufsschultag (6 Unterrichtsstunden und Pausen) dauert von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die Wegezeit zum Betrieb beträgt eine halbe Stunde. Allgemeiner Betriebsbeginn ist 8:00 Uhr, allgemeiner Betriebsschluss 16:30 Uhr. Der volljährige Auszubildende kann nach Rückkehr von der Berufsschule bis zum betriebsüblichen Arbeitsende um 16:30 Uhr ausgebildet werden. Zu vergüten ist die Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr.
Wenn die Restzeit für die Ausbildung im Betrieb hingegen so kurz wäre, dass sie nicht mehr dem Ausbildungszweck entsprechend genutzt werden könnte, müsste der erwachsene Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zur Ausbildung kommen.
Variante
Handelt es sich bei dem Auszubildenden um einen Jugendlichen, so darf ihn der Betrieb an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten nicht mehr im Betrieb beschäftigen. Ein solcher Berufsschultag wird nach dem Gesetz mit 8 Stunden – auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden – angerechnet.
Für die Anrechung bei Jugendlichen: siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz § 9.