Eignung der Ausbildungsstätte
Sie suchen Fachkräfte und überlegen, ob Sie zukünftig dieselbst ausbilde wollen oder können?
Eignung der Ausbilungsstätte
Die Ausbildungsstätte muß nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein (§ 27 BBiG).
Das ist der Fall, wenn
- der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Entsprechend ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten,dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
- die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
Kooperation ist möglich
Sollte in Ihrem Unternehmen die vollständige Vermittlung der geforderten Inhalte nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit auf eine Kooperation mit einem anderen Betrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte.
Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (BBiG, § 28)
Fachlich geeignet ist, wer (BBiG, § 30)
die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen* Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (z.B. durch Ada-Schein, Meister-Prüfung) .
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer (BBiG, § 29)
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt eine schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Genügend Fachkräfte für die Auszubildenden
Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, muss die Zahl der Fachkräfte im ausgewogenen Verhältnis zur Zahl der Azubis stehen (§ 27 Abs. 2 BBiG).
Fachkräfte sind Ausbildende, Ausbilder/-in und Mitarbeiter/-innen, die selbst eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder hier mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, tätig sind.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gelten in der Regel:
1 bis 2 Fachkräfte
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1 Auszubildender
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3 bis 5 Fachkräfte
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2 Auszubildende
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6 bis 8 Fachkräfte
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3 Auszubildende
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je weitere 3 Fachkräfte
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1 weiterer Auszubildender
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