Aus- und Weiterbildung

Berufsschulen

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung. Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnung abgestimmt sind.

Wer muss / wer darf am Unterricht teilnehmen?

Jeder Auszubildende ist bis zum Abschluss seiner Ausbildung (auch bei Verlängerung des Ausbildungsvertrages, z.B. bei nichtbestandener Abschlussprüfung) verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Die Anmeldung des schulpflichtigen Auszubildenden erfolg durch den Ausbildungsbetrieb.
Im Kammerbezirk der IHK Limburg gibt es vier Berufsschulen. Alle Informationen zu deren Angeboten und Inhalten finden Sie direkt auf den Seiten der Schulen. Viele Berufsschulen stellen auch auf ihrer Internetseite einen Anmeldebogen für den Besuch der Berusschule zum Download bereit. Sie können aber auch gerne das Anmeldevormular der IHK Limburg für die Anmeldung in der Berufsschule verwenden. Die Links finden Sie rechts im Bereich "Weitere Informationen".

Welche Berufsschule ist zuständig?

Die zuständige Berufsschule richtet sich nach Sitz des Ausbildungsunternehmens bzw. der Ausbildungsstätte sowie nach dem jeweiligen Profil der Berufsschule. Bei sehr seltenen Berufen ist der Unterricht unternehmensnah nicht immer möglich, so dass sich die Berufsschule auch in andere Landkreise oder sogar in andere Bundesländer befinden kann.
Informationen zu Berufen, die nicht in Limburg oder Weilburg beschult werden finden Sie  bei den Berufen unter `Berufe A-Z` oder bei der  Ausbildungsberatung der IHK Limburg.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Anmeldung
Der Ausbildungsbtrieb meldet seine Auszubildenden bei der Berufsschule an.
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Berufsschule nach dem ersten Schultag, an dem alle neuen Auszubildenden persönlich an der Berufsschule erscheinen müssen.

Freistellung

Ist der Auszubildende für die Berufsschule freizustellen?

Jugendliche sind nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb wiefolgt freizustellen:
Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Wegezeiten müssen nicht angerechnet werden.
Freistellung an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  • Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, §9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG
Freistellung in Berufsschulwochen mit einem olanmäßigen Blockunterricht von mindetsens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen
  • Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  • Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, §9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG
Weiterhin gilt:
  • Gehen jugendliche Auszubildende zur Berufsschule, besteht gem. § 9 Abs. 1 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal pro Woche für den Rest des Tages.
    Bei mehreren solchen Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule nicht mehr beschäftigt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Ausbildungsveranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten besteht ein Beschäftigungsverbot. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
  • Jugendliche bzw. volljährige Auszubildenden und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass gesetzlich zulässige  Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei die gesetzlich beschränkte Ausbildungszeit (8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich bei Jugendlichen, 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich bei volljährigen Auszubildenden) nicht überschritten werden, wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist.

 Ist der Auszubildende für die Prüfungen freizustellen?

Jugendliche sind nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb wiefolgt freizustellen:
Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen
(Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen in allen ihren Teilen, Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung, Prüfungen in einer Zusatzqualifikation, Wiederholungsprüfungen)
  • Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen
Freistellung für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahen die Aufgrund die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertragliche Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind
  • Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen
Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht
  • Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen.