Urlaub
Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Jugendliche
Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für volljährige Auszubildende im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und beträgt jährlich:
mind. 30 Werktage
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wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
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mind. 27 Werktage
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wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
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mind. 25 Werktage
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wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
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24 Werktage
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wenn der Auszubildende 18 Jahre alt ist (BUrlG).
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Tarifrechtliche Vereinbarungen sind zu beachten.
Volljährige
Bei Volljährigen richtet sich der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es sind danach mindestens 20 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), beziehungsweise 24 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu gewähren.
Werktage | Arbeitstage
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im JArbSchG als auch im BUrlG in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag zählt als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag (Ausbildungstag) ist. Etwas anderes gilt, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart ist und über den Mindesturlaub nach JArbSchG oder BUrlG hinausgeht.
Urlaubsansprüche
Teilurlaubsanspruch
Wenn das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate dauert, hat der Azubi nur Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs). Das ist zum Beispiel im ersten Ausbildungsjahr der Fall, wenn dies am 1. August oder 1. September beginnt. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 02.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. hat der Auszubildende immer mindestens den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, §§ 29 JArbSchG, 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
Bei einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung, die am 1. August oder 1. September beginnt und die nicht verkürzt wird, hat der Azubi im letzten Ausbildungsjahr also den vollen Urlaubsanspruch. Der in dieser Zeit genommene Urlaub ist dann aber verbraucht, das gilt auch für darauffolgende Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse (§ 6 BUrlG).
Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Vertragsbeginn (§ 4 BUrlG), in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Der Betrieb kann auch schon in der Wartezeit Urlaub gewähren.
Was passiert, wenn der Auszubildende um Urlaub erkrankt?
Krankheitstage, für die der Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Genehmigung des Urlaubs
Azubis müssen ihren Urlaub beantragen. Vorher sollten sie sich mit ihrem Ausbilder darüber abstimmen. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt dann der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Auszubildenden vorrangig berücksichtigt werden müssen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Urlaub soll während der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG). Bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden. Der Arbeitgeber kann einheitliche Betriebsferien festlegen. Der Auszubildende muss dann in dieser Zeit Urlaub nehmen. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser der Betriebsferienregelung zustimmen.