Teilzeitausbildung

Allgemeine Informationen zur Teilzeitausbildung

Das Modell der Teilzeitberufsausbildung bietet gerade alleinerziehenden jungen Müttern oder Vätern die Möglichkeit, ihre bereits begonnene Ausbildung abzuschließen oder eine Ausbildung trotz Betreuung eines Kindes zu beginnen.
Seit dem 1. Januar 2020 haben auch alle anderen Auszubildenden die Möglichkeit, ihre Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Ein besonderer Grund muss nicht nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden.
Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
Den Betrieben bietet das Modell die Möglichkeit, bereits investierte Ausbildungszeit sinnvoll zu Ende zu führen und die Auszubildenden nach gemeinsamer Absprache zeitlich passgenau zu den jeweiligen Betriebsstrukturen einzusetzen. Ferner fällt die monatliche finanzielle Belastung aufgrund der reduzierten Ausbildungsvergütung geringer aus.
Bei der Teilzeitausbildung handelt es sich grundsätzlich um eine kürzere als im Betrieb übliche Ausbildungszeit pro Woche (zum Beispiel 30 Stunden statt 40 Stunden). Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen ‎Ausbildungszeit ist im Berufsausbildungsvertrag für ‎die gesamte Ausbildungszeit oder einen bestimmten ‎Zeitraum zu vereinbaren.‎
Diese Kürzung darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7 ‎Abs. 1 BBiG).‎
Entsprechend der Kürzung verlängert sich die ‎Ausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum ‎Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung ‎festgelegten Ausbildungsdauer (zum Beispiel bei 3-jährigem ‎Ausbildungsberuf höchstens 4,5 Jahre). Die Dauer ist ‎auf ganze Monate abzurunden. Eine individuelle ‎Verlängerung nach § 8 Abs. 2 (zum Beispiel aufgrund von längeren Fehlzeiten ‎) bleibt unberührt.‎
Durch die individuellen Teilzeitmodelle wird nicht ‎immer ein Prüfungstermin erreicht, daher ist auch ‎über die Höchstdauer des 1,5-fachen hinaus eine ‎Verlängerung bis zur nächsten möglichen ‎Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden ‎möglich (§ 7 Abs. 3 BBiG) .‎
Der Antrag der Eintragung des ‎Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Abs. 1 BBiG in ‎das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für ‎eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag ‎auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 ‎BBiG verbunden werden.‎

Wie lange dauert eine Teilzeitausbildung und wie ist ihr Ablauf?

Eine inhaltliche mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende gesetzliche Verlängerung des Ausbildungsdauer gewährleistet.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
  • Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen.
    Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
  • Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
  • Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.
  • Die Teilzeitausbildung sollte bezüglich des betrieblichen und des schulischen Teils koordiniert ablaufen. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
  • Die tägliche Unterrichtszeit in der Berufsschule kann nicht verkürzt werden. Sie muss im normalen Umfang besucht werden.

Urlaubsanspruch

Wenn Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie den gleichen Urlaubsanspruch wie diese. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch dementsprechend.

Wie sieht es finanziell aus?

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.
Sollte dies nicht ausreichen, können z.B. bei der Agentur für Arbeit weitere notwendige Mittel (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe) beantragt werden.

Welche Vorteile ergeben sich für die ausbildenden Unternehmen?

  • Besonders hohe Motivation der Auszubildenden
  • Organisationserfahrung durch das Familienmanagement bei den Auszubildenden
  • Stärkere Betriebsbindung
  • Fachkräfte werden für den eigenen Bedarf ausgebildet
  • Positive Außenwirkung durch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung (familienfreundlicher Betrieb)
  • Mögliche Bezuschussung der Ausbildung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter