Jugendarbeitsschutz

Die Grundlage für die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind zwei Gesetze:
  • das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung bilden den rechtlichen Rahmen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und vor deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Dauer der Arbeitszeit

(Anrechnungszeit der Berufsschulzeiten beachten)
Jugendfliche dürfen
  • an füng Tagen in der Woche
  • höchstens 8 Stunden täglich
  • bis zu 40 Stunden pro Woche
beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollten aufeinander folgen.

Berufsschule

Der Jugendliche ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Bei Teilzeitunterricht (2 x / Woche) ist der Jugendliche an einem der beiden Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten Betrieb ganz freizustellen.
Beim Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen ist der Jugendliche vom Betrieb freizustellen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind erlaubt.

Schichtzeit

Schichtzeit ist die Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen. Die Schichtzeit darf in Betrieben des Gaststättengewerbes, der Landwirtschaft, der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden, im Bergbau 8 Stunden und in allen anderen Betrieben 10 Stunden nicht überschreiten.
Durch Tarifvertrag kann die Schichtzeit mit Ausnahme im Bergbau und bs zu einer Stunde täglich verlängert werden.

Nachtruhe und Nachtarbeitsverbot

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Ausnahme gelten für Branchen, in denen die Arbeitszeit üblicherweise früher beginnt oder später endet.
Jugendliche über 16 Jahre dürfen unter anderem
  • im Gaststättengewerbe bis 22.00 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr
  • in Bäckereien/Konditoreien ab 5.00 Uhr

Samstagsruhe

An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
  • Gaststättengewerbe,
  • Verkehrsgewerbe,
  • Krankenanstalten,
  • Landwirtschaft,
  • außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen etc.
Hier: Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

Sonntagsruhe

An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:Gaststättengewerbe,Krankenanstalten,Landwirtschaft etc.Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.Feiertagsruhe Grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach 14:00 Uhr am 24. Dezember und am 31. Dezember.
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Am 25. Dezember, 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
An allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche, die unter die Ausnahmen -siehe Sonntagsruhe- fallen, beschäftigt werden.UrlaubFür Jugendliche beträgt der Urlaub pro Kalenderjahr mindestens30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist