Recht für Händler

Preisangaben

Am 3. November 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen. Damit wird die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der Novellierung erfolgt eine Neuaufnahme von Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren. Verbraucher sollen so Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese von Verbraucherinnen und Verbrauchern so verlangt wurden. Auch einer kurzzeitigen Anhebung von Preisen vor einer Preisermäßigung soll ein Riegel vorgeschoben werden. 
Grundsätzlich gilt: Bei (nahezu) allen Waren (s.u.), die unter  Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden, muss zusätzlich zum Endpreis der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) ausgezeichnet werden. Dies gilt auch für die Werbung. Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen die Verbraucher problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können.  
Die Preisangabenverordnung gilt jedoch nur für Angebote von Waren/Dienstleistungen gegenüber  Endverbraucherinnen und -verbrauchern (B2C) – also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen (B2B).