Handel

Handel mit erlaubnispflichtigen Waren

Als Händler ist man verpflichtet verbrauchersichere Produkte auf den Markt zu bringen. Daher muss beim Handeln mit Waren die allgemeine Kennzeichnungspflicht der Produkte berücksichtigt werden. Bei erlaubnispflichtigen Waren braucht man zusätzlich neben dem Gewerbeschein eine spezielle Erlaubnis.
Sollten Sie einen Handel mit folgenden Waren eröffnen wollen, müssen Sie Ihrem Gewerbeschein eine Erlaubnis beilegen:

Unverpackte Lebensmittel und Lebensmittel

Jeder Einzelhändler, der unverpackte Lebensmittel verarbeiten und damit handeln möchte, muss einen Sachkundenachweis erbringen. Schulungsangebote für den Umgang mit Lebensmitteln finden Sie hier.  
Außerdem muss gewährleistet werden, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert sind und somit eine für sich geeignete Auswahl treffen können. Deshalb müssen sich Lebensmittelunternehmer an Kennzeichnungspflichten halten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Arzneimittel / Freiverkäufliche Arzneimittel

Jeder Einzelhändler, der mit freiverkäuflichen Arzneimittel handeln möchte, muss einen Sachkundenachweis erbringen. Diese Nachweis kann durch eine Sachkenntnisprüfung oder durch bestimmte berufliche Ausbildungsabschlüsse geführt werden. Weitere Informationen über die Sachkundeprüfung finden Sie hier.

Wirbeltiere

Das Handeln mit Wirbeltieren ist lt. § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Eine entsprechende Sachkunde für die betreffende Tierart muss vorliegen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Schusswaffen und Munition

Der Besitz und Gebrauch von Waffen, ebenso wie der Handel mit Waffen und Munition unterliegen strikten gesetzlichen Regelungen. Die Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Handel mit Schusswaffen und Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. In Baden-Württemberg erteilt diese Erlaubnis die zuständige Stadtverwaltung oder das zuständige Landratsamt (§ 2 und 21 Waffengesetz – WaffG). Weitere Informationen finden Sie hier.

Hochwertige Gebrauchtwaren und Güter

Ihr Gewerbe ist überwachungsbedürftig, wenn Sie beispielsweise den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen in Bezug auf hochwertige Güter, Kraftfahrzeuge, Edelmetalle oder ähnlichem führen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GewO). Nach der Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft. Ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister muss der Behörde vorgelegt werden (beides beim Einwohnermeldeamt). Weitere Informationen finden Sie hier.

Pflanzenschutzmittel

Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln brauchen Sie ebenfalls einen Sachkundenachweis. Weitere Informationen finden Sie hier.