Existenzgründung und Unternehmensförderung

Gründen im Nebenerwerb

Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Von einer Nebenerwerbsgründung spricht man, wenn eine selbstständige Tätigkeit neben einer anderen, zeitlich oder wirtschaftlich überwiegenden Tätigkeit ausgeübt wird. Das kann beispielsweise neben einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, während einer Ausbildung oder eines Studiums, in der Elternzeit oder neben einer anderen beruflichen Tätigkeit der Fall sein.
Auch für Personen, die derzeit nicht erwerbstätig sind, kann eine selbstständige Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Nebenerwerbs möglich sein.
Eine Gründung im Nebenerwerb bietet insbesondere die Möglichkeit,
  • eine Geschäftsidee zunächst in der Praxis zu testen,
  • schrittweise einen Kundenstamm aufzubauen,
  • zusätzliches Einkommen zu erzielen und
  • unternehmerische Erfahrungen zu sammeln, bevor möglicherweise später eine hauptberufliche Selbstständigkeit daraus entsteht.
Eine Nebenerwerbsgründung bringt grundsätzlich die gleichen steuerlichen und rechtlichen Pflichten mit sich wie eine hauptberufliche Gründung.

Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit

Auch eine selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb muss ordnungsgemäß angemeldet werden.
Bei einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt die Gewerbeanmeldung in der Regel beim zuständigen Gewerbeamt am Betriebssitz.
Freiberufler benötigen dagegen keine Gewerbeanmeldung. Sie müssen ihre Tätigkeit jedoch beim Finanzamt anzeigen. Dies erfolgt grundsätzlich über den elektronischen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ über ELSTER.
Darüber hinaus können je nach Tätigkeit weitere Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich sein, beispielsweise bei der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder einer Berufsgenossenschaft.
Auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung sollte frühzeitig geklärt werden. Für bestimmte selbstständig Tätige kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, beispielsweise für bestimmte selbstständige Lehrkräfte, Künstler oder Handwerker. Informationen hierzu bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Bei einer Tätigkeit für nur einen oder wenige Auftraggeber sollte außerdem geprüft werden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegen könnte.

Muss der Arbeitgeber informiert werden?

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist grundsätzlich möglich. Ob sie dem Arbeitgeber angezeigt oder von ihm genehmigt werden muss, hängt zunächst vom Arbeitsvertrag und gegebenenfalls von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab.
Viele Arbeitsverträge enthalten eine sogenannte Nebentätigkeitsklausel. Deshalb sollte der Arbeitsvertrag vor Aufnahme der Selbstständigkeit sorgfältig geprüft werden.
Unabhängig von einer entsprechenden Vertragsklausel kann eine Information bzw. Zustimmung des Arbeitgebers insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Nebentätigkeit
  • in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht,
  • die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigt,
  • zu einer Überschreitung der zulässigen Arbeits- und Ruhezeiten führt oder
  • berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.
Auch während einer Arbeitsunfähigkeit darf eine Nebentätigkeit die Genesung nicht beeinträchtigen.
Um spätere Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die geplante Selbstständigkeit frühzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen und – sofern erforderlich – eine schriftliche Genehmigung einzuholen.

Arbeitnehmer mit Hauptbeschäftigung

Wer hauptberuflich angestellt und daneben selbstständig tätig ist, kann grundsätzlich ohne eine gesetzliche feste Einkommensgrenze nebenbei selbstständig verdienen.
Die Einkünfte aus der Selbstständigkeit müssen jedoch steuerlich angegeben werden. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit wird grundsätzlich mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften zusammengerechnet.
Für die Gewinnermittlung reicht bei vielen kleinen Unternehmen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus.

Krankenversicherung

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit führt bei Arbeitnehmern in der Regel nicht automatisch zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Entscheidend ist jedoch, ob die Selbstständigkeit tatsächlich nebenberuflich oder bereits hauptberuflich ausgeübt wird. Für diese Beurteilung spielen insbesondere der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit eine Rolle.
Die endgültige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.
Wird die Selbstständigkeit zum Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, können sich erhebliche Änderungen bei der Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung ergeben.
Daher empfiehlt es sich, die Krankenkasse bereits vor oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit zu informieren.

Arbeitslose

Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt werden.
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss die Nebentätigkeit vorab bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die selbstständige Tätigkeit darf grundsätzlich weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen. Ab 15 Stunden pro Woche gilt man nicht mehr als arbeitslos.
Für Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Einkommen oberhalb dieses Freibetrags kann auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Wer eine selbstständige Tätigkeit als Schritt in die hauptberufliche Selbstständigkeit plant, sollte außerdem prüfen, ob Fördermöglichkeiten wie der Gründungszuschuss in Betracht kommen.
Beim Bezug von Bürgergeld gelten andere Regelungen. Hier sollte die konkrete Situation mit dem zuständigen Jobcenter abgestimmt werden.

Auszubildende

Eine selbstständige Nebentätigkeit während der Ausbildung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings muss die Ausbildung weiterhin im Mittelpunkt stehen.
Die Nebentätigkeit darf insbesondere
  • die Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht beeinträchtigen,
  • nicht zu einer unzulässigen Arbeitszeitbelastung führen und
  • nicht mit berechtigten Interessen des Ausbildungsbetriebs kollidieren.
Bei minderjährigen Auszubildenden gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für Volljährige ist insbesondere das Arbeitszeitgesetz zu beachten, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer während der Ausbildung eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte den Ausbildungsbetrieb frühzeitig informieren und die konkreten Arbeitszeiten prüfen.

Studierende

Auch Studierende können sich neben ihrem Studium selbstständig machen. Grundsätzlich gelten für sie dieselben steuerlichen Pflichten wie für andere Selbstständige.
Besondere Aufmerksamkeit sollte jedoch der Krankenversicherung und gegebenenfalls dem BAföG gelten.

Familienversicherung

Studierende können grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Eltern familienversichert bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei spielt unter anderem die Höhe des regelmäßigen Gesamteinkommens eine Rolle.
Für 2026 liegt die maßgebliche Einkommensgrenze grundsätzlich bei 565 Euro monatlich. Die konkrete Beurteilung kann insbesondere bei selbstständigen Tätigkeiten von der Krankenkasse vorgenommen werden.

Studentische Krankenversicherung

Wer nicht mehr familienversichert werden kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen die studentische Krankenversicherung nutzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Studium weiterhin den Schwerpunkt bildet und die selbstständige Tätigkeit nicht als hauptberuflich eingestuft wird.
Als Orientierung wird häufig auf einen Umfang von maximal etwa 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit abgestellt. Die tatsächliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt jedoch im Einzelfall durch die Krankenkasse.
Wer eine größere selbstständige Tätigkeit plant, sollte deshalb frühzeitig mit seiner Krankenkasse klären, ob die Tätigkeit weiterhin als nebenberuflich gilt.

BAföG

Eine selbstständige Tätigkeit kann Auswirkungen auf die Höhe des BAföG haben. Dabei kommt es nicht allein auf den Umsatz, sondern auf die für das BAföG relevante Einkommensberechnung und den jeweiligen Bewilligungszeitraum an.
Wer BAföG erhält und gleichzeitig selbstständig tätig werden möchte, sollte die Auswirkungen deshalb vorab mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung klären.

Selbstständigkeit während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit ist eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich möglich.
Während der Elternzeit darf die Erwerbstätigkeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht überschreiten. Eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.
Wichtig ist außerdem: Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit kann sich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Für die Berechnung wird bei selbstständigen Einkünften grundsätzlich der Gewinn berücksichtigt.
Die Aufnahme einer Selbstständigkeit sollte daher sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit der zuständigen Elterngeldstelle abgestimmt werden.
Auch die Krankenkasse sollte über die Aufnahme der Tätigkeit informiert werden, damit geprüft werden kann, ob die Selbstständigkeit sozialversicherungsrechtlich als neben- oder hauptberuflich einzustufen ist.

Hausfrauen und Hausmänner

Auch Personen, die bisher keiner Beschäftigung nachgehen und beispielsweise über die Familienversicherung abgesichert sind, können grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Hier ist allerdings besondere Vorsicht bei der Krankenversicherung geboten. Ob die kostenlose Familienversicherung bestehen bleiben kann, hängt unter anderem von der Höhe des regelmäßigen Gesamteinkommens und davon ab, ob die Selbstständigkeit als hauptberuflich eingestuft wird.
Die maßgeblichen Einkommensgrenzen können sich ändern. Für 2026 liegt die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung grundsätzlich bei 565 Euro monatlich.
Da bei einer selbstständigen Tätigkeit die konkrete Gewinnermittlung und der Umfang der Tätigkeit eine Rolle spielen, sollte die Krankenkasse unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit kontaktiert werden.

Rentnerinnen und Rentner

Auch im Rentenalter ist eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich möglich.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Für Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen weiterhin besondere Regelungen.
Wer neben dem Rentenbezug selbstständig arbeiten möchte, sollte deshalb prüfen, welche Auswirkungen die Tätigkeit auf die jeweilige Rentenart und gegebenenfalls auf die Krankenversicherung hat.
Eine individuelle Beratung bietet die Deutsche Rentenversicherung an.

Steuern bei einer Nebenerwerbsgründung

Auch ein kleines Unternehmen im Nebenerwerb muss steuerlich korrekt behandelt werden.
Viele Einzelunternehmer und Personengesellschaften können ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Die Gewinnermittlung wird grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Eine Bilanzierung bzw. doppelte Buchführung kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend werden.
Für gewerbliche Unternehmen gilt unter anderem eine steuerliche Buchführungspflicht, wenn der Gesamtumsatz mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt.
Unabhängig davon müssen die geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar dokumentiert und die entsprechenden Belege aufbewahrt werden.
Der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit wird grundsätzlich zu den übrigen steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet.
Für 2026 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 12.348 Euro. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen speziellen Freibetrag für Nebenerwerbsgründungen. Maßgeblich ist vielmehr das gesamte zu versteuernde Einkommen.
Wer neben einem Angestelltenverhältnis selbstständig arbeitet, sollte daher insbesondere bei steigenden Gewinnen mit einer zusätzlichen Einkommensteuerbelastung rechnen.
Bei gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag.
Erst oberhalb dieses Freibetrags kann Gewerbesteuer anfallen.
Für Freiberufler fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an.
Seit 2025 gelten neue Regelungen für die Kleinunternehmerregelung.
Die Kleinunternehmerregelung kann grundsätzlich angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Kleinunternehmer weisen grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus und können im Gegenzug die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung sollte daher nicht allein aufgrund der Umsatzhöhe getroffen werden. Insbesondere bei größeren Investitionen oder überwiegend gewerblichen Kunden kann die Regelbesteuerung wirtschaftlich sinnvoller sein.
Nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen die steuerlichen Angaben grundsätzlich elektronisch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt übermittelt werden.
Dies erfolgt über ELSTER. Nach Bearbeitung durch das Finanzamt wird eine Steuernummer vergeben.

Geschäftsbezeichnung bei Kleingewerbetreibenden

Wer ein Gewerbe betreibt, aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss im Geschäftsverkehr grundsätzlich mit seinem vollständigen Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten.
Eine zusätzliche Geschäfts- oder Tätigkeitsbezeichnung kann verwendet werden.
Bei Rechnungen und anderen Geschäftsunterlagen sollten daher die gesetzlich erforderlichen Pflichtangaben vollständig enthalten sein.

Aufzeichnungen und Belege

Von Beginn an empfiehlt es sich, private und geschäftliche Vorgänge möglichst klar voneinander zu trennen.
Insbesondere sollten
  • sämtliche Einnahmen und Ausgaben dokumentiert,
  • Rechnungen und Belege systematisch aufbewahrt,
  • geschäftliche Bankbewegungen nachvollziehbar erfasst und
  • gegebenenfalls Bareinnahmen ordnungsgemäß dokumentiert
werden.
Auch bereits vor der eigentlichen Gründung entstandene Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig mit der späteren selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Für bestimmte Unternehmen bestehen darüber hinaus zusätzliche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Rechnungspflichten. Seit 2025 gelten außerdem neue Regelungen zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich; deren Anwendung hängt unter anderem von der Art des Geschäfts und vom jeweiligen Umsatz ab.

Wichtig

Eine Nebenerwerbsgründung ist eine gute Möglichkeit, eine Geschäftsidee mit einem geringeren wirtschaftlichen Risiko zu testen. Gleichzeitig sollte sie nicht unterschätzt werden: Auch im Nebenerwerb gelten steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Vorgaben.
Insbesondere die Krankenversicherung, Rentenversicherung, steuerliche Behandlung und mögliche Auswirkungen auf Arbeitslosengeld, BAföG oder Elterngeld sollten vor Aufnahme der Tätigkeit geprüft werden.
Die konkrete Beurteilung hängt immer von den persönlichen und betrieblichen Umständen ab.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Die Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche, rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung verschiedener geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.