Brancheninformationen

Wer oder was ist die Gema?

Wer oder was ist die GEMA?
Das Kürzel „GEMA“ ist die Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft, andere sind beispielsweise die GVL und die VG WORT, die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben. Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textautoren und Musikverleger.

Die GEMA hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlung an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.

GEMA KundenCenter
11506 Berlin
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795
E-Mail: kontakt@gema.de
Servicezeiten Montag bis Freitag von 7:00 - 18:00 Uhr
GEMA und Rundfunkbeitrag
Bislang musste die GEMA-Gebühr und über die GEZ die Rundfunkgebühr bezahlt werden, wenn etwa Radiogeräte gewerbliche genutzt wurden. Mit der Änderung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ab 2013 müssen Rundfunkgeräte nicht mehr separat erfasst werden.

Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist dies einleuchtend. Kunden der GEMA sind aber auch Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen.

Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflichtigkeit nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist:
a) Die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke muss für die Öffentlichkeit (objektives Element) bestimmt sein.
(1 Vergütungspflicht entfällt bei: Veranstaltungen der Jugend- und Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbe-treuung sowie Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem abgegrenz-ten Personenkreis zugänglich sind und sie nicht dem Erwerbszweck eins Dritten dient.
Der Europäische Gerichtshof hat 2012 in zwei Urteilen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ von urheberrechtlich geschützten Werken gemacht. Im Falle der Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis lag, so das Gericht, keine öffentliche Wiedergabe vor. Diese sei jedoch zu bejahen, wenn Hotelbetreiber in ihren Gästezimmern Fernseh- und Radiogeräte zur Verfügung stellen. Der Musiknutzer, so das Gericht, muss sich gezielt an ein Publikum im Sinne einer unbestimmten Zahl von Hörern wenden, für das die Wiedergabe vorgenommen wird und das dafür auch aufnahmebereit ist und nicht bloß „zufällig“ erreicht wird. Ein wichtiges Kriterium ist auch, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Patienten eines Zahnarztes begeben sich nach dem Urteil des EuGH nur zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, um sich dort behandeln zu lassen. Anders im Bereich des Hotelgewerbes. Dort will der Hotelier durch die Fernseh- und Radiogerä-te sein gewerbliches Angebot verbessern. Deshalb hat, so der EuGH, der Hotelier eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. Den Zahnarzt traf keine Zahlpflicht.)

b) Eine „öffentliche Wiedergabe“ liegt nicht vor, wenn der Personenkreis, für den die Musik,... bestimmt (subjektives Element) ist,
- abgegrenzt ist und
- zwischen allen anwesenden Personen
o eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder
o alle eine solche zum Veranstalter haben.
Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als nicht öffentlich, reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch nachweisen. Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest ist beispielsweise deshalb öffentlich. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese „persönliche Verbundenheit“ (s. o.) ist das herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung.
c) Nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA hält diese insbesondere die Rechte an folgenden Nutzungen:
- Hörfunk-Sendungen,
- Aufnahmen auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und anderen Datenträgern einschließlich Speichermedien,
- Fernsehsendungen,
- Filmvorführungen.

Bei der GEMA sind daher anzumelden:
  • Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (live oder auf Tonträger),
  • Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von Musikwerken (Radio, Telefonwarteschleifen-Musik, Ruftonmelodien, ...), Computersoftware, audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette, CD,...), Datenbanken, Mailboxen oder sonstigen Nutzungen,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle (auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt, z. B. in einem Hotelzimmer. Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelradio oder -fernsehen anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA schließen),
  • Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomie),
  • Vermietung von Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (z. B. Videothek)
  • Musik und Fernsehen im Internet, z. B. auf der Homepage des Betriebes
Unter Veranstaltung versteht man zeitlich begrenzte Einzelereignisse, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik. Vorführungen sind Film-, Dia- oder ähnliche Darbietungen in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen bestehen-der Ton- oder Bildträger, sowie das Abspielen von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe z. B. durch Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder, CD-Player.

Musiknutzer können auf der Internetseite der GEMA unter www.gema.de unter dem Stichwort „Musiknutzer“ die Tarifübersicht einsehen sowie auch die Musiknutzung online anmelden.

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.

Wird ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung abgespielt, sind die Zustimmung entweder der GEMA oder der berechtigt ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der Melodie) verwendet werden.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Anspruch der GEMA besteht, kann man sich bei ihr informieren.

Kann man sich von GEMA-Gebühren befreien lassen?

Nein, jeder Nutzer hat Gebühren zu entrichten. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Gebühren. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben.

Wie meldet man die Nutzung an?

Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine vorherige schriftliche (Fax oder Brief) oder telefonische Anmeldung. Entsprechende Formulare sind auch auf der Internetseite www.gema.de unter der Rubrik „Musiknutzer“ eingestellt. Sie erfolgt entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für:
  • Musikaufführungen,
  • Musikwiedergaben,
  • Weiterübertragungen und
  • Vervielfältigungen.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • das höchste Eintrittsgeld je Person,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe (z. B. Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Gaststätten usw.).
Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadensersatz vom Veranstalter zu verlangen. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unter-binden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt.
Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik von der GEMA erwerbern.

Einschlägige Tarife für Veranstaltungen
Stadtfeste oder vergleichbare Veranstaltungen im Freien
Einschlägige Tarife für dauerhafte Musiknutzungen
Erklärungen und Tarifblätter zu den einzelnen Tarifen finden Sie unter https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/