Einheitliche Ansprechpartner in Baden-Württemberg

Nach § 2 EA-Gesetz BW sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern, die Steuerberaterkammern, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Ingenieurkammer Baden-Württemberg und die Landestierärztekammer zu Einheitlichen Ansprechpartnern bestimmt. Hinzu kommen die Land- und Stadtkreise, aber nur wenn Sie dies gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzeigen. Es erfolgt eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt. In Baden-Württemberg gibt es deshalb in der Regel jeweils mindestens zwei zuständige Einheitliche Ansprechpartner.
Die genauen Angaben finden Sie unter folgenden Links:
Kammern
Land- und Stadtkreise