Verkehr und Logistik
Selbstständige Kraftfahrer - Scheinselbstständigkeit
Der Einsatz sogenannter selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug birgt für Unternehmen des Verkehrs- und Logistikgewerbes erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Risiken. Trotz anhaltenden Fahrermangels und hoher Flexibilitätsanforderungen ist diese Beschäftigungsform nach aktueller Rechtslage regelmäßig als abhängige Beschäftigung einzuordnen. Auftraggeber sollten dies bei ihrer Personal- und Einsatzplanung zwingend berücksichtigen.
Sozialversicherungsrechtliche Bewertung
Nach der gefestigten Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie der Rechtsprechung der Sozialgerichte gelten Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug in aller Regel als abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich sind dabei insbesondere:
- die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers,
- die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit,
- das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos.
Diese Kriterien treffen bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug typischerweise zu, da Fahrzeuge, Tourenplanung, Einsatzzeiten und betriebliche Abläufe regelmäßig vom Auftraggeber vorgegeben werden.
Finanzielle und rechtliche Risiken für Auftraggeber
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, hat dies erhebliche Konsequenzen:
- Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 25 SGB IV),
- zusätzliche Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV),
- regelmäßig steuerliche Korrekturen, da zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer rückabzuwickeln ist.
Der vermeintlich Selbstständige kann an diesen Nachzahlungen nur sehr eingeschränkt beteiligt werden. Lohnabzüge sind – selbst bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen und maximal für drei Monate zulässig.
Darüber hinaus können bei Vorsatz strafrechtliche Tatbestände, insbesondere nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), erfüllt sein.
Steuerrechtliche Einordnung
Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung durch Finanzämter oder Finanzgerichte. Auch eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung oder eine umsatzsteuerliche Veranlagung als Unternehmer begründen keine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit.
Arbeitszeitrecht und europarechtlicher Rahmen
Scheinselbstständige Fahrer unterfallen arbeitszeitrechtlich den für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften. Relevant sind insbesondere:
- das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
- § 21a ArbZG für mobile Arbeitnehmer im Straßentransport,
- die Richtlinie 2002/15/EG über die Arbeitszeitgestaltung bei mobilen Arbeitnehmern.
Die europarechtlichen Vorgaben sind in Deutschland vollständig umgesetzt. Für tatsächlich selbstständige Fahrer gilt die Richtlinie hingegen nicht; bei Scheinselbstständigkeit findet sie Anwendung.
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Zur Erlangung von Rechtssicherheit können Auftraggeber und Auftragnehmer vor Aufnahme oder zu Beginn der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Die Entscheidung ist für alle Sozialversicherungsträger verbindlich.
In der Praxis ist festzustellen, dass die DRV bislang keinen Fall anerkannt hat, in dem ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug als sozialversicherungsrechtlich selbstständig eingestuft wurde.
Rechtsprechung
Mehrere rechtskräftige Entscheidungen der Landessozialgerichte bestätigen diese Bewertung. Die Gerichte stellen insbesondere darauf ab, dass:
- eine persönliche Abhängigkeit besteht,
- der Fahrer kein eigenes Unternehmerrisiko trägt,
- keine unternehmerische Dispositionsfreiheit vorliegt.
Abgrenzung nach Tätigkeitsbereichen
Güterbeförderung
Frachtführer/Unterfrachtführer gelten nur dann als selbstständig, wenn sie:
- ein eigenes, auf sie zugelassenes Fahrzeug einsetzen,
- dieses mit eigenem Kapital erwerben oder leasen,
- über eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz verfügen,
- nicht in Arbeitszeit und Einsatzgestaltung eingebunden sind,
- realistische Möglichkeiten haben, auch für weitere Auftraggeber tätig zu werden.
Eine direkte oder indirekte Beteiligung des Auftraggebers an der Fahrzeugfinanzierung spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Personenbeförderung
- Omnibusfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind regelmäßig Arbeitnehmer des Busunternehmens.
- Taxi- und Mietwagenfahrer ohne eigenes Fahrzeug gelten als abhängig beschäftigt.
- Taxiunternehmer mit eigenem Fahrzeug und Konzession können selbstständig tätig sein; eine Arbeitgebereigenschaft der Taxizentrale besteht dann nicht.
Die Anzahl der Auftraggeber ist dabei kein entscheidendes Kriterium.
Zulässige Alternativen
Rechtssicher möglich ist insbesondere:
- der Einsatz selbstständiger Fahrer mit eigenem Fahrzeug und unternehmerischer Eigenständigkeit,
- der Einsatz von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, da diese beim Verleiher sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
