Verkehr und Logistik
Lkw-Maut in der Schweiz - Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Auch wenn es sich nicht um ein Fahrverbot handelt, sollten Unternehmen die Schweizer “Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)” beachten. Sie wird für schwere Güterfahrzeuge erhoben und richtet sich nach zulässigem Gesamtgewicht, Emissionsklasse sowie den in der Schweiz gefahrenen Kilometern. Die LSVA gilt für in- und ausländische Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht. Sie ist ein wesentlicher Kostenfaktor bei Transporten durch die Schweiz. Die LSVA ergibt sich aus dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) der Schweiz.
Lkw-Fahrverbote: Sonn- und Feiertage & Ferienreisezeit
Die Beförderung von Gütern auf der Straße ist für viele Unternehmen ein zentraler Bestandteil funktionierender Liefer- und Wertschöpfungsketten. Um den Reiseverkehr an bestimmten Tagen zu entlasten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, gelten in Deutschland für Lkw besondere Fahrverbote. Hierzu zählen insbesondere das bundesweite Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie das Fahrverbot an Samstagen während der Ferienreisezeit. Auch in der benachbarten Schweiz gelten besondere Regelungen für den Schwerverkehr.
Für Unternehmen der Transport-, Logistik- und verladenden Wirtschaft ist es daher wichtig, die geltenden Regelungen und Ausnahmen zu kennen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zu den Lkw-Fahrverboten in Deutschland und der Schweiz.
+++ Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot & Ferienfahrverbot - Stand: August 2026 +++
Extreme Niedrigwasserstände (bspw. des Rheins) beeinträchtigen die Binnenschifffahrt und damit wichtige Liefer- und Versorgungsketten. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesländer Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagfahrverbot während der Ferienreisezeit erlassen. Gütertransporte sollen teilweise auf die Straße verlagert werden, um so die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen. Das Land Baden-Württemberg erteilt aus diesem Grund eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Abs. 2 StVO für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem daraus entstehenden Ersatzverkehr zusammenhängen.
In Baden-Württemberg gilt:
→ Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lkw: Fahrten sind an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
→ Ausnahme vom Ferien-Samstagsfahrverbot: Fahrten sind samstags im maßgeblichen Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
→ Auch unmittelbar mit diesen Transporten verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahme umfasst.
→ Die Ausnahmen gelten ebenfalls für Großraum- und Schwertransporte.
→ Bei niedrigwasserbedingten Großraum- oder Schwertransporten bis 44 Tonnen soll auf die Voraussetzung verzichtet werden, dass die Ladung unteilbar sein muss (abweichend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87).
Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026, vorbehaltlich einer früheren Aufhebung oder notwendigen Verlängerung.
Falls für Fahrten in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese separat bei den jeweiligen Ländern eingeholt werden.
Quelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, 14.08.2026
Extreme Niedrigwasserstände (bspw. des Rheins) beeinträchtigen die Binnenschifffahrt und damit wichtige Liefer- und Versorgungsketten. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesländer Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagfahrverbot während der Ferienreisezeit erlassen. Gütertransporte sollen teilweise auf die Straße verlagert werden, um so die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen. Das Land Baden-Württemberg erteilt aus diesem Grund eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Abs. 2 StVO für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem daraus entstehenden Ersatzverkehr zusammenhängen.
In Baden-Württemberg gilt:
→ Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lkw: Fahrten sind an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
→ Ausnahme vom Ferien-Samstagsfahrverbot: Fahrten sind samstags im maßgeblichen Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
→ Auch unmittelbar mit diesen Transporten verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahme umfasst.
→ Die Ausnahmen gelten ebenfalls für Großraum- und Schwertransporte.
→ Bei niedrigwasserbedingten Großraum- oder Schwertransporten bis 44 Tonnen soll auf die Voraussetzung verzichtet werden, dass die Ladung unteilbar sein muss (abweichend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87).
Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026, vorbehaltlich einer früheren Aufhebung oder notwendigen Verlängerung.
Falls für Fahrten in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese separat bei den jeweiligen Ländern eingeholt werden.
Quelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, 14.08.2026
Allgemeines Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Neben dem Ferienfahrverbot gilt in Deutschland das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw. Es ist in § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt und untersagt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf dem gesamten Straßennetz. Das Fahrverbot gilt jeweils von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind ebenfalls in § 30 Absatz 3 StVO geregelt.
Unterschiede zwischen den Bundesländern:
Während das Sonn- und Feiertagsfahrverbot grundsätzlich bundesweit gilt, können sich in der Praxis Unterschiede ergeben: Einige gesetzliche Feiertage gelten nur in bestimmten Bundesländern. So gelten Fahrverbote beispielsweise an Fronleichnam unter anderen in Baden-Württemberg und Bayern, am Reformationstag (31. Oktober) in vielen nord- und ostdeutschen Bundesländernan sowie an Allerheiligen (1. November) in mehreren süd- und westdeutschen Bundesländern, während in anderen Regionen Deutschlands regulärer Werktagsverkehr möglich ist. Unternehmen sollten dies insbesondere bei bundesländerübergreifenden Transporten beachten.
Übersichten & Hilfestellungen:
→ Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
→ Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Samstagfahrverbot (während der Ferienreisezeit)
Während der Hauptreisezeit in den Sommerferien gelten in Deutschland besondere Verkehrsregelungen für den Güterverkehr. Das sogenannte Ferienfahrverbot bzw. Samstagfahrverbot für Lkw soll die Verkehrsbelastung auf stark frequentierten Reiserouten reduzieren und zu einem besseren Verkehrsfluss beitragen. Grundlage hierfür ist die Ferienreiseverordnung.
- Jährlich in den Monaten Juli und August an allen Samstagen
→d.h. 2026: 4. Juli bis einschließlich 29. August - Fahrverbotszeiten: samstags jeweils von 7:00 bis 20:00 Uhr
Welche Fahrzeuge sind davon betroffen?
Das Fahrverbot gilt für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit:
- LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen
- LKW mit Anhängern
- Sattelzüge
- Leerfahrten, sofern sie im Zusammenhang mit einer gewerblichen Güterbeförderung stehen.
Auf welchen Strecken gilt das Fahrverbot?
- Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland: zahlreiche Autobahnabschnitte & ausgewählte Bundesstraßen
- Betroffenen Strecken werden durch § 1 Abs. 2 und 3 Ferienreiseverordnung festgelegt.
Ausweichstreckenkarte
Für Transportunternehmen und Fahrerinnen und Fahrer steht eine spezielle Ausweichstreckenkarte zur Verfügung. Diese zeigt geeignete Alternativrouten für die Zeit der Ferienfahrverbote auf und unterstützt bei der Tourenplanung. Die Karte wird regelmäßig aktualisiert und kann als PDF-Version oder über die kostenlose “Autobahn App” abgerufen werden.
Hinweis für App-Nutzende:
Sollten Sie diese Funktion bereits im vergangenen Jahr verwendet haben, müsste geprüft werden, ob ein Update der App erforderlich ist.
Gibt es Ausnahmen?
Für bestimmte Transporte bestehen gesetzliche Ausnahmeregelungen. Dazu zählen unter anderem einige Waren des täglichen Bedarfs oder bestimmte Sondertransporte. Ob eine Beförderung vom Ferienfahrverbot ausgenommen ist, richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der §§ 2 und 3 Ferienreiseverordnung und den Regelungen des Bundes. Unternehmen sollten die aktuellen Bestimmungen vor Fahrtantritt prüfen.
In dringenden Fällen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen vom Ferienfahrverbot gemäß § 4 Ferienreiseverordnung genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist örtlich zuständig:
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Wird die Ladung in einem anderen Land aufgenommen, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.
Übersichten & Hilfestellungen:
→ Bundesministerium für Verkehr: Betroffene Strecken, Ausnahmegenehmigungen, generelle Freistellungen
→ Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM): Auszug aus der Verordnung
→ Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL): Download der Ausweichstreckenkarte (via App oder PDF möglich)
→ Bundesministerium für Verkehr: Betroffene Strecken, Ausnahmegenehmigungen, generelle Freistellungen
→ Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM): Auszug aus der Verordnung
→ Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL): Download der Ausweichstreckenkarte (via App oder PDF möglich)
Lkw-Fahrverbote und Regelungen in der Schweiz
Die Schweiz ist für Speditionen, Logistikunternehmen und die verladende Wirtschaft ein bedeutendes Ziel- und Transitland. Gleichzeitig gelten dort im europäischen Vergleich besonders strenge Fahrverbote für den Schwerverkehr. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick.
Nachtfahrverbot
Gemäß Art. 91 Abs. 2 und 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV) gilt in der Schweiz ein allgemeines Nachtfahrverbot für den Schwerverkehr. Anders als in vielen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um streckenbezogene Beschränkungen, sondern um ein grundsätzliches Fahrverbot für den Schwerverkehr im gesamten Schweizer Straßennetz. Bei der Tourenplanung sollten daher Wartezeiten an der Grenze, Ankunftszeiten bei Kunden und mögliche Sonderbewilligungen frühzeitig berücksichtigt werden.
- Geltungszeit: täglich von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
- Betroffene Fahrzeuge:
schwere Motorwagen mit mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht;
gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5 t;
Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mitführen.
Sonntags- und Feiertagsfahrverbot
Zusätzlich gilt in der Schweiz ein generelles Fahrverbot im gesamten Schweizer Straßennetz für den Schwerverkehr an Sonn- und bestimmten Feiertagen (Art. 91 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV)).
Geltungsbereich
- Alle Sonntage
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Auffahrt (Christi Himmelfahrt)
- Pfingstmontag
- Nationalfeiertag (1. August)
- Weihnachten (25. Dezember)
- 26. Dezember (wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt).
Betroffene Fahrzeuge (wie Nachtfahrverbot):
- schwere Motorwagen mit mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht;
- gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
- Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5 t;
- Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mitführen.
Sofern ein Feiertag in einem Kanton nicht offiziell begangen wird, gilt dort auch das Fahrverbot nicht.
Ausnahmen und Sonderbewilligungen
Von den Fahrverboten (Nacht- sowie Sonntags- und Feiertagsfahrverbot) bestehen gemäß Art. 91a Verkehrsregelnverordnung (VRV) in der Schweiz Ausnahmen, unter anderem für:
- Fahrzeuge des Personenverkehrs,
- landwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Militär und Rettungsdiensten,
- Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt,
- Transporte von lebenden Tieren,
- Transporte von leicht verderblichen Gütern, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen,
- Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Grundversorgung,
- schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird,
- Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von höchstens 5,75 t, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
Ist eine Fahrt während der Verbotszeiten zwingend erforderlich und kann weder organisatorisch noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden, kann eine Sonderbewilligung gemäß Art. 92 Verkehrsregelnverordnung (VRV) beantragt werden. Zuständig sind grundsätzlich die kantonalen Behörden in der Schweiz.
Lkw-Maut in der Schweiz - Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Auch wenn es sich nicht um ein Fahrverbot handelt, sollten Unternehmen die Schweizer “Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)” beachten. Sie wird für schwere Güterfahrzeuge erhoben und richtet sich nach zulässigem Gesamtgewicht, Emissionsklasse sowie den in der Schweiz gefahrenen Kilometern. Die LSVA gilt für in- und ausländische Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht. Sie ist ein wesentlicher Kostenfaktor bei Transporten durch die Schweiz. Die LSVA ergibt sich aus dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) der Schweiz.
