Lkw-Maut auf Bundesfernstraßen
Die Bundesfernstraßenmaut in Deutschland wurde 2005 eingeführt, um die Nutzung von Autobahnen und Bundesstraßen durch Lkw zu besteuern. Sie basiert auf dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und wurde im Laufe der Jahre mehrfach angepasst, zuletzt durch die Einführung einer Mautpflicht für Lkw ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht auf allen Bundesfernstraßen. Die Maut dient nicht nur der Finanzierung des Straßennetzes, sondern auch der Förderung nachhaltiger Mobilität und dem Umweltschutz. In der Praxis hat sie bedeutende Auswirkungen auf die Logistikbranche und die Verkehrspolitik in Deutschland.
- Entwicklung der Lkw-Maut in Deutschland
- Mautbefreiung für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge
- Einführung CO₂-Emissionsklasse & neue Grundlage zur Zuordnung der Gewichtsklasse
- Fahrzeuge mit CNG-/LNG-Antrieb
- Leichtere Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen (tzGm)
- Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- Das Lkw-Mautsystem (Toll Collect GmbH)
- Aktuell gültige Mauttabelle (BALM)
- Mautstatistiken (BALM)
- Wegekostengutachten zur Berechnung der Lkw-Maut (2023-2027)
Entwicklung der Lkw-Maut in Deutschland
Mit der Einführung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen hat die Bundesrepublik im Jahr 2005 einen Systemwechsel weg von der Steuer- und hin zur Nutzerfinanzierung des Bundesfernstraßenbaus eingeleitet. In zwei Stufen wurde die Maut seitdem zum 01.08.2012 und 01.07.2015 auf rund 2.300 km vierstreifige Bundesstraßen ausgedehnt. Zum 01.10.2015 wurde zudem die Mautpflichtgrenze von 12 auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gesenkt.
In einer dritten Stufe wurden zum 01.07.2018 alle rund 40.000 km Bundesstraßen für Lkw mautpflichtig. Rechtliche Grundlage ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 564). Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen gelten einheitliche Mautsätze.
Zudem wurden am 01.01.2019 Gewichtsklassen eingeführt. Insbesondere im Hinblick auf leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen wurde so die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den vorherigen Achsklassen weiter erhöht.
Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023 (BGBl. 2023 | Nr. 315) regelt die Einführung der CO2-Differenzierung und die Umstellung beim Fahrzeuggewicht bei der Lkw-Maut ab dem 01.12.2023. Außerdem ist in diesem Gesetz die Absenkung der Mautpflichtgrenze von mindestens 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 01.07.2024 enthalten.
Am 01.12.2025 ist das Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 295) in Kraft getreten. Damit wurde die rechtliche Basis für das appbasierte, teilautomatische Mauterhebungssystem „TollNow” der Toll Collect GmbH geschaffen. Darüber hinaus wurde die Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw bis zum 30.06.2031 verlängert.
Mautbefreiung für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge
Emissionsfreie Fahrzeuge (weniger als 1 g CO2/kWh bzw. weniger als 1 g CO2/km) wie Elektrofahrzeuge, Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben - unabhängig von der Gewichtsklasse - bis zum 30. Juni 2031 mautbefreit. Damit soll im Rahmen der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs die maximal mögliche Befreiungsdauer gemäß der europäischen Eurovignetten-Richtlinie ausgeschöpft werden.
Um unnötige Ausleitungen, Kontrollverfahren und Anhörungen zu vermeiden, können nicht mautpflichtige Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen auf der Webseite der Toll Collect GmbH registriert werden. Es besteht keine Registrierungspflicht – das Angebot ist freiwillig. Mit der Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ist keine rechtliche Anerkennung der Mautbefreiung durch Toll Collect oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität verbunden.
Ab dem 1. Juli 2031 müssen für emissionsfreie Fahrzeuge voraussichtlich ein gewisser Prozentsatz bestimmter Mautteilsätze, wie bspw. für Infrastrukturkosten, Lärmbelastung und Luftverschmutzung, entrichtet werden.
Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm sind dauerhaft von der Maut befreit.
Einführung CO₂-Emissionsklasse & neue Grundlage zur Zuordnung der Gewichtsklasse
- Seit 01.12.2023 ist die CO₂-Emissionsklasse Tarifmerkmal. Der Mautsatz pro Kilometer berücksichtig, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) ein Fahrzeug ausstößt. Diese neue Systematik geht auf eine EU-weite Regelung zurück. Das mit der Mauterhebung und -kontrolle beauftragte Bundesunternehmen Toll Collect GmbH hat zunächst alle registrierten Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 1 zugeordnet. Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019 sind damit korrekt eingestuft. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben können diese Fahrzeuge keiner höheren CO₂-Emissionsklasse zugeteilt werden. Unternehmen können die Zuordnung Ihrer Fahrzeuge mit dem Emissionsklassenfinder im Kunden-Portal der Toll Collect GmbH überprüfen und für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden, ggf. eine Änderung der Emissionsklasse beantragen. Dazu benötigen sie die erforderlichen Nachweise (Zulassungsbescheinigung, CIF, CoC, Einzelgenehmigungsbogen). Der Antrag auf Änderung der CO₂-Emissionsklasse kann ausschließlich über das Kundenportal der Toll Collect GmbH gestellt werden.
- Die Partikelminderungsklassen entfallen:
Fahrzeuge mit Partikelminderungsklasse (PMK) werden nicht mehr in eine bessere Schadstoffklasse eingestuft.
Es fallen Fahrzeuge mit den Schadstoffklassen ‚Euro 2 + PMK 1‘ in die Maut-Schadstoffklasse 2, nicht mehr in die Maut-Schadstoffklasse 3. Für Fahrzeuge mit ‚Euro 3 + PMK 2‘ gilt die Maut-Schadstoffklasse 3, nicht mehr die Maut-Schadstoffklasse 4. Der neue Tarif wird automatisch abgerechnet. -
Die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ist Grundlage zur Zuordnung zu einer Gewichtsklasse. Bisher war das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend (Zulasssungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein - Feld F.2). Seit dem 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausschlaggebend (Zulasssungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein - Feld F.1).Wichtig: Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Die Toll Collect GmbH hat zunächst für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen, um OBU-Sperren zu verhindern. Mautkunden sind verpflichtet die Angaben zur Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge im Kunden-Portal der Toll Collect GmbH zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen.
Fahrzeuge mit CNG-/LNG-Antrieb
Seit 1. Januar 2024 sind werkseitig mit CNG-/LNG-Antrieb ausgerüstete Lkw der Euro-Schadstoffklasse 6 mautpflichtig.
Leichtere Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen (tzGm)
Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen sind seit 1. Juli 2024 mautpflichtig. Fahrzeugkombinationen sind nur dann mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. Toll Collect stellt für alle Fahrzeuge DIN-Schacht-OBUs bereit. Steht kein DIN-Schacht für den OBU-Einbau zur Verfügung, bietet Toll Collect Windshield-OBUs an.
Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen müssen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h weiterhin keine Maut bezahlen, soweit mit diesen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Erzeugnissen (z. B. Kartoffeln, Zuckerrüben, Getreide) und Bedarfsgütern (z. B. Saatgut, Düngemittel) oder unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Leerfahrten durchgeführt werden (Ausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 c) GüKG).
Schnellere Fahrzeuge sind künftig in den übrigen in § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG aufgeführten Fällen mautbefreit. Dies gilt für die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (keine Lohnunternehmen) übliche Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes, ebenfalls einschließlich der unmittelbar damit verbundenen Leerfahrten.
Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge z. B. im Einsatz in der Baubranche (Straßenbau, Garten- und Landschaftsbau), im Einsatz von Städten und Kommunen für die Pflege von Grünanlagen oder anderem Fiskalvermögen oder im Einsatz von Gebietskörperschaften für die Pflege z. B. von Gewässern.
Das Lkw-Mautsystem (Toll Collect GmbH)
Seit dem 1. Januar 2005 ist die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) für die Lkw-Maut in Deutschland verantwortlich. Zentrale Aufgabe ist es, die Maut gesetzeskonform zu erheben und die Einnahmen zuverlässig an den Bundeshaushalt weiterzuleiten. Die Mittel fließen in den Ausbau und die Erhaltung der Bundesfernstraßen und unterstützen wegweisende Mobilitätsprojekte. Seit Mautstart sind über 100 Milliarden Euro in die Bundeskasse geflossen. Die Mauterhebung ist nach CO₂-Emissions-, Schadstoff- und Gewichtsklassen differenziert und soll aktiv zum Umweltschutz beitragen.
Das Lkw-Mautsystem in Deutschland erfasst zentral die Fahrdaten mautpflichtiger Fahrzeuge über On-Board Units (OBUs). Diese Fahrzeuggeräte sind fest im Lkw installiert und dienen dazu, Fahrstrecken sowie Fahrzeug- und Vertragsdaten automatisch an das Mautsystem zu übermitteln. Auf dieser Grundlage wird die Mautgebühr abgerechnet.
Aktuell gültige Mauttabelle (BALM)
Die Mautpflicht gilt für Lkw und Fahrzeugkombinationen ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen auf Bundesautobahnen einschließlich der Tank- und Rastanlagen und Bundesstraßen. Sie beginnt mit der Auffahrt auf die Bundesfernstraße.
Alle Tariflängen der mautpflichtigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind in einer Tabelle zusammengestellt. Diese wird als Mauttabelle bezeichnet. Die in der Tabelle angegebenen Tariflängen sind die Abrechnungsgrundlage für die streckenbezogenen Benutzungsgebühren. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht die jeweils aktuell gültige Mauttabelle. Basierend auf den Änderungen des mautpflichtigen Streckennetzes folgt eine permanente Aktualisierung. Auch die Mauttabellen vergangener Zeiträume sind über das BALM abrufbar.
Mautstatistiken (BALM)
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erstellt verschiedene Statistiken aus den Mautdaten, die unter dem Begriff „Mautstatistiken“ veröffentlicht werden.
Wegekostengutachten zur Berechnung der Lkw-Maut (2023-2027)
Das Bundesverkehrsministerium hat ein Wegekostengutachten 2023-2027 zur Berechnung der Lkw-Maut erstellen lassen. Im Februar 2020 beauftragte das Ministerium das Gutachterteam Alfen Consult GmbH (Leipzig & Aachen) und AVISO GmbH (Aachen) die Wegekostenrechnung für die deutschen Bundesfernstraßen und die externen Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung als Basis für die Festsetzung der Mautsätze für die Jahre 2023 bis 2027 zu erarbeiten.
