Meldepflicht für EU-Taxameter & Wegstreckenzähler

Werden EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden, spätestens bis zum 31. Dezember 2025. Zudem wurde die Meldeverpflichtung der Kassensicherungsverordnung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.

Gesetzlicher Hintergrund der Meldepflicht

Die Verpflichtung zur Meldung der Aufzeichnungssysteme geht auf das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von Paragraf 146a der Abgabenordnung zurück. Seither sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme (ab 1. Januar 2020) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Das einhergehende elektronische Meldeverfahren für die elektronischen Aufzeichnungssysteme konnte die Finanzverwaltung jedoch nicht bereitstellen, weshalb die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung ausgesetzt wurde – bis jetzt.

Abgabe-Fristen

  • Bei Geräten, für die die genannte Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch genommen wird, ist längstens bis zum 31. Dezember 2025 keine Mitteilung erforderlich.
  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgestattete Geräte sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen (gesetzlicher Grund der Meldepflicht).

Wie und wo erfolgt die Meldung?

Für die Meldung an das Finanzamt stehen drei Wege zur Verfügung:
  1. Direkteingabe im ELSTER-Formular (ELSTER.de)
    "Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (Paragraf 146a Abs. 4 AO).“
  2. Upload einer XML-Datei in "Mein ELSTER“, zum Beispiel mit Hilfe des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Kassensoftware erstellt.
  3. Datenfernübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client).
WICHTIG:
Eine wirksame Erfüllung der Mitteilungspflicht ist nur auf dem elektronischen Weg über das ELSTER-Formular möglich. Eine Meldung über E-Mail oder in Papierform entfaltet keine Wirkung.
Für die Direkteingabe im ELSTER-Formular stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Ausfüllanleitung zur Verfügung: BMF-Ausfüllanleitung "Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (Paragraf 146a Abs. 4 AO).
HINWEIS:
Die Informationen und Auskünfte der IHK Hochrhein-Bodensee sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎
Stand: Juni 2025