Umrüstungspflicht für Fahrtenschreiber

Im Zuge des Mobilätspakets Teil I, welches am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, hat die EU die Weichen für den intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation im grenzüberschreitenden Güterverkehr gestellt. Der intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation (SMT2 - Smart Tacho 2) speichert nun auch automatisch unter anderem Grenzübertritte sowie Be- und Entladeorte. Durch die genaue Positionsbestimmung soll die Kontrollierbarkeit der Einhaltung von Sozialstandards wie Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitregelungen und Entsenderichtlinien verbessert werden. Auch Kabotagefahrten können besser überprüft werden.
Die Umrüstung der Fahrtenschreiber beziehungsweise Ausrüstung von Fahrzeugen, die außerhalb des Zulassungslandes in anderen Mitgliedstaaten der EU eingesetzt werden, erfolgt zeitlich gestaffelt:
  • Neufahrzeuge werden seit dem Spätsommer 2023 mit intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgestattet.
  • Fahrzeuge mit analogen oder digitalen Fahrtenschreiber, die vor dem 14. Juni 2019 erstmalig zugelassen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2024 umgerüstet werden.
  • Fahrzeuge mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der 1. Generation müssen bis zum 19. August 2025 umgerüstet werden.
    Es bestehen Sonderregelungen beim Ersatz von defekten intelligenten Fahrtenschreibern der 1. Generation. Diese sind ebenfalls seit dem Spätsommer 2023 durch einen intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation zu ersetzen.
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen müssen bis zum 1. Juli 2026 mit intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgestattet werden.
Fahrzeuge, die nur im innerdeutschen Verkehr unterwegs sind, sind nicht von der Umrüstpflicht sowie Ausrüstpflicht betroffen.
Fristverlängerung
Vor dem Hintergrund, dass der Generaldirektion Verkehr der Europäischen Kommission durch mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Fahrzeugkomponenten oder Werkstattkapazitäten berichtet wurden, hat am 18.12.2024 der Ausschuss Straßentransport zu der Thematik in einer Sondersitzung beraten.
Im Anschluss an eine Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten wurde auf Vorschlag der Generaldirektion Verkehr der Europäischen Kommission ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten erzielt, wonach die Kontroll- und Ahndungsbehörden über einen Zeitraum von zwei Monaten, mithin bis zum 28.02.2025 einschließlich etwaige Verstöße gegen die o.g. Umrüstverpflichtung nicht ahnden, sondern die Fahrzeugführer im Rahmen der Kontrolle auf die bestehende Umrüstverpflichtung hinweisen sollen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die in Deutschland zuständigen Kontroll- und Ahndungsbehörden mit Schreiben hierüber informiert und gebeten, entsprechend zu verfahren.