Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sind land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge von den streckenbezogenen Gebühren (Maut) für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen befreit.
Der Mautbefreiungstatbestand gilt für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sind die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Mautpflicht ausgenommen.
Auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) erhalten Sie detailliertere Informationen.