Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr ab 2,5t genehmigungspflichtig
Seit dem Inkrafttreten des Mobilitätspakets I im Jahr 2022 gelten in der Europäischen Union erweiterte Vorschriften für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Ziel des Pakets ist eine Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im Straßengüterverkehr, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Fahrerinnen und Fahrer sowie die Bekämpfung von Sozialdumping und Scheinselbstständigkeit. Die Änderungen betreffen insbesondere die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers, die Entsenderegeln sowie die Anforderungen an Fahrzeugrückkehr und Kabotage.
Genehmigungspflicht im Güterkraftverkehr
Unternehmen, die gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) innerhalb der EU durchführen, benötigen grundsätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz. Diese Genehmigung wird in Deutschland durch die Untere Verkehrsbehörde (Landratsamt) des jeweiligen Landkreises erteilt.
Mit dem Mobilitätspaket I wurde die Genehmigungspflicht zum 21. Mai 2022 auch auf den gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr mit leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 Tonnen zGG bis 3,5 Tonnen erweitert – sofern dieser entgeltlich und dauerhaft erfolgt. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass sie ebenfalls die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftslizenz erfüllen und entsprechende Unterlagen einreichen müssen (z. B. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung).
Hinweis zu nationalen Transporten (Binnentransporte):
Nur wenn die einzelnen Beförderungen für Dritte gegen Entgelt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, gilt weiterhin die Grenze von 3,5 Tonnen zGG bezüglich der Genehmigungspflicht.
Nur wenn die einzelnen Beförderungen für Dritte gegen Entgelt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, gilt weiterhin die Grenze von 3,5 Tonnen zGG bezüglich der Genehmigungspflicht.
Voraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz
Um eine Gemeinschaftslizenz zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen (keine gravierenden Verstöße gegen Verkehrs- und Sozialvorschriften)
- Finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapital und Reserven nachweisbar, ab 2.5 t zGG mind. 1.800 € für das erste Fahrzeug, 900 € für jedes weitere)
- Fachliche Eignung, nachgewiesen z. B. durch eine bestandene Fachkundeprüfung bei der IHK
- Betriebsstätte im Inland
Die Lizenz gilt für maximal zehn Jahre und kann verlängert werden. Eine Kopie der Lizenz muss in jedem eingesetzten Fahrzeug mitgeführt werden.
Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zGG |
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zGG |
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Genehmigungspflichtig | ja | ja (seit 21.05.2022) |
Berufszugangsvoraussetzungen: | ||
Finanzielle Leistungsfähigkeit | 9.000 EUR für das 1. Fahrzeug 5.000 EUR für jedes weitere Fahrzeug |
1.800 EUR für das 1. Fahrzeug 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug |
Persönliche Zuverlässigkeit | Auszüge aus dem Bundeszentral-, dem Gewerbezentral- und auch dem Fahreignungsregister | Auszüge aus dem Bundeszentral-, dem Gewerbezentral- und auch dem Fahreignungsregister |
Fachliche Eignung | Fachkundenachweis bei der jeweils zuständigen IHK | Fachkundenachweis bei der jeweils zuständigen IHK |
Kabotage und Entsendung
Auch bei Kabotagefahrten innerhalb der EU (z. B. innerdeutsche Transporte durch ausländische Unternehmen) ist die Gemeinschaftslizenz erforderlich. Zudem unterliegen Fahrer bei grenzüberschreitenden Einsätzen den Entsendevorschriften, insbesondere den Vorgaben zur Mindestlohnbestimmung und Meldepflichten über das EU-Entsendeportal (IMI-System).
Für Unternehmen, die neu in den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsteigen wollen, ist eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich. Neben der fachlichen Eignung ist insbesondere die richtige Einordnung der eingesetzten Fahrzeuge hinsichtlich Gewichtsklasse und Nutzungsart entscheidend für die Genehmigungspflicht.
Stand: Mai 2022