Über uns

IHK Zugehörigkeit und Mitgliedsbeiträge

Die IHK Hochrhein-Bodensee vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung. Mit unserer Dachorganisation "Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)", den rund 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland, der Vereinigung der sechs Bodensee Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der IHKs am Oberrhein und den 120 deutschen Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen in mehr als 80 Ländern der Welt, sind wir Partner eines effizienten Netzwerkes.
Wir fördern aktiv die Wirtschaft zwischen Dreiländereck und westlichem Bodensee. Durch unsere rund 2 000 Stellungnahmen und regelmäßigen Behördenkontakten zu Themen wie Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklung, Infrastruktur, Verkehr und Recht, gewährleisten wir, dass die Interessen unserer Unternehmen bei allen wichtigen Entscheidungen berücksichtigt werden.
Jährlich betreuen wir ca. 6 200 Auszubildende im engen Kontakt mit den Ausbildungsunternehmen und den Berufsschulen. Durch ca. 15 000 IHK-Bescheinigungen und Zolldokumente unterstützen wir die Außenwirtschaftsaktivitäten der regionalen Wirtschaft und erleichtern dadurch den Warenexport. Für ca. 3 500 potenzielle Existenzgründer sind wir Anlaufstelle, beraten bei den ersten Schritten in die Selbständigkeit und sichern damit Wachstum und Strukturwandel in der Region. Unter der Marke "IHK - Die Weiterbildung" qualifizieren wir praxisorientiert und einheitlich organisiert auf allen Ebenen mit bundesweit anerkannten Standards. Von der Abfallwirtschaft bis zu Zollfragen steht Ihnen die IHK Hochrein-Bodensee mit einem breit gefächerten Beratungs- und Informationsangebot zur Verfügung.
Wer ist Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer?
Damit die IHK die gewerbliche Wirtschaft in ihrer gesamten Breite vertreten kann, gehören der IHK nach den gesetzlichen Vorschriften alle Gewerbetreibenden an – ohne Unterschied der Branche, der Rechtsform, der Größe oder des Umfangs. Davon ausgenommen sind reine Handwerksbetriebe, die ausschließlich der Handwerkskammer angehören. Kammerzugehörig ist, wer eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt und im Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhält. Mit der IHK-Zugehörigkeit ist grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht es der IHK, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Mitgliedsunternehmen repräsentativ und unabhängig zu erfüllen. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen und unternehmerischen Erfahrungen objektiv, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge sind deshalb öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Wann beginnt die IHK-Mitgliedschaft?
Die IHK-Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht ist gesetzlich geregelt. Sie beginnt für natürliche, nicht im Handelsregister eingetragene Personen, Einzelkaufleute und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (mit der Gewerbeanmeldung), d.h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit bereits mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung des Gewerbebetriebes zur IHK ist aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft nicht erforderlich.
Die gewerbliche Tätigkeit ist jedoch stets beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Wann endet die IHK-Mitgliedschaft?
Die Beendigung der IHK-Zugehörigkeit erfolgt bei natürlichen Personen, Einzelkaufleuten und Personengesellschaften mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit. Dies kann mit der nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen und ordnungsgemäß erfolgten Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden.
Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht bereits mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung, sondern aufgrund der rechtlichen Vorgaben erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bzw. dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.
Sofern eine Sitzverlegung in einen anderen IHK-Bezirk erfolgt, entsteht automatisch eine Zugehörigkeit zu der zukünftig örtlich zuständigen IHK.
Welcher Kammer gehören gemischtgewerbliche Unternehmen an?
Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), die sowohl eine handwerksähnliche wie auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, gehören der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer an, sind aber nur bei der Handwerkskammer beitragspflichtig. Es können die Serviceleistungen beider Kammern in Anspruch genommen werden.
Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind und sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sog. Mischbetriebe, gehören gemäß den gesetzlichen Vorgaben (IHK-Gesetz und Handwerksordnung) mit ihrem handwerklichen Teil der Handwerkskammer, mit ihrem nichthandwerklichen Teil der IHK an.
Auch hier können die Serviceleistungen beider Kammern in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht an beide Institutionen besteht jedoch nicht in jedem Falle.
Ein Beitrag an die IHK ist erst dann zu entrichten, wenn der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro übersteigt. Dabei wird dann auch der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Anteilen des handwerklichen Umsatzes und des nichthandwerklichen Umsatzes zwischen den Kammern aufgeteilt, so dass – abgesehen von den Grundbeiträgen – eine Doppelbelastung nicht gegeben ist.
Sind Apotheker Mitglied der IHK?
Bei Apothekeninhabern wird zur Berechnung der Umlage nur 25 Prozent des Gewerbeertrags/ Gewinns aus Gewerbebetrieb herangezogen. Der Grundbeitrag ist voll zu entrichten.
Gehören freie Berufe zu den IHK-Mitgliedern?
Unternehmen die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Einkünfte vom Finanzamt ausschließlich als "aus selbständiger Arbeit" (freiberufliche Einkünfte) deklariert wurden, sind nicht IHK-zugehörig.
Bei Mitgliedsunternehmen, soweit sie ins Handelsregister eingetragen sind, die vorwiegend einen freien Beruf ausüben und Beiträge an andere Kammern entrichten, wird zur Berechnung der Umlage gegen Nachweis dieser anderen Mitgliedschaft(en) neben dem Grundbeitrag nur eine Umlage von 10 Prozent erhoben.
Muss eine Betriebsstätte, deren Hauptsitz außerhalb des Kammerbezirks liegt auch Beitrag bezahlen?
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Denn auch Betriebsstätten, Zweigniederlassungen oder Filialen profitieren von der IHK-Arbeit vor Ort. Dabei zahlt jedes Unternehmen nur einmal Grundbeitrag, egal wie viel Betriebsstätten es dort hat und unabhängig davon, ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Beitrags wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrags/hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt, der auf den IHK-Bezirk entfällt.
Wie setzt sich der Mitgliedsbeitrag zusammen?
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Grundbeitrag sowie der Umlage auf der Basis des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz, hilfsweise dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Der Beitrag eines Jahres wird zunächst auf der Basis des letzten vorliegenden Wertes vorläufig veranlagt, da der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb erst nach dem Ablauf des Beitragsjahres feststeht. Dies entspricht der Vorgehensweise bei der Gewerbesteuerveranlagung. Nach dem Vorliegen des tatsächlichen Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb eines Jahres erfolgt die Abrechnung eines Beitragsjahres.
Über die Höhe der Grundbeiträge und des Umlage-Satzes für das jeweilige Beitragsjahr entscheidet die IHK-Vollversammlung als oberstes Beschlussgremium. Dieser Beschluss wird zusammen mit der Wirtschaftssatzung jeweils zum Jahresbeginn in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten" veröffentlicht. Da die Mitglieder der Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zu entrichten haben, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.
Grundbeitrag
Der jährliche Grundbeitrag berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungskraft des Gewerbebetriebes und ist daher entsprechend gestaffelt.
Umlage
Die Umlage beträgt derzeit 0,18 Prozent des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro berücksichtigt.
Wer kann vom Beitrag befreit werden?
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für folgende IHK-Mitglieder kein Beitrag festzusetzen:
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (Kleingewerbetreibende), deren jährlicher Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (keine GbR´s), die die Voraussetzungen für Existenzgründer nach § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz erfüllen, sind im Gründungsjahr und dem darauffolgenden Jahr ganz, im dritten und vierten Jahr teilweise vom Beitrag befreit, soweit der Gewerbeertrag/ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. 
Als Existenzgründer im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz kommen nur natürliche Personen (keine BGB-Gesellschaften) in Betracht, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeanmeldung nach dem 31. Dezember 2003 erfolgte. Weiterhin dürfen sie in den letzten fünf Jahren vor der Gewerbeanmeldung keine Einkünfte aus einem Gewerbe, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt haben sowie in dieser Zeit weder mittelbar noch unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) zu mehr als zehn Prozent beteiligt gewesen sein.
(Antrag kann bei der IHK angefordert werden)
Neue Mitglieder erhalten den dafür vorgesehenen Antrag sowie die ausführliche Erläuterung automatisch per Post zugesandt. 
Ich wurde aufgrund eines alten Gewerbeertrags zum IHK-Beitrag veranlagt. Meine betriebliche Situation hat sich jedoch verändert. Kann der Beitrag den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?
Auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbetrieb, wird für das laufende Wirtschaftsjahr eine Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt für das betreffende Wirtschaftsjahr vorliegt. Es kann dadurch zu Nachforderungen oder Erstattungen kommen.
Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der Beitragserhebung zugrunde gelegten Wert abweicht, können sie einen Antrag auf Anpassung/Freistellung stellen.