Satzung
Satzung der IHK Hochrhein-Bodensee
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sitzung vom 23. November 2023 gemäß des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz und Gebiet
Name, Sitz und Gebiet
1) Die IHK führt den Namen Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und umfasst die Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut.
2) Sie hat ihren Sitz in Konstanz und unterhält in Schopfheim eine Hauptgeschäftsstelle.
3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat Dienstherreneigenschaft und führt ein öffentliches Siegel.
§ 2
Aufgaben
Aufgaben
1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben:
- das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3
Organe
Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
§ 4
Vollversammlung
Vollversammlung
1) Die Vollversammlung besteht aus 50 Mitgliedern. 23 Mitglieder werden aus dem Landkreis Konstanz, 27 Mitglieder aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt. Bis zu 4 weitere Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
(a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
(a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
(b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
(c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3,4 IHKG),
(d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
(e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
(f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
(g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
(h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
(i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
(j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
(k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
(l) die Errichtung von Geschäftsstellen,
(m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
(n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
(o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
(p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
(q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
(r) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung,
(s) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
(t) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a,
(u) die Errichtung von ständigen Schiedsgerichten.
3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen.
4) Die Mitglieder der Vollversammlung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5
Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung
Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung
1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen; sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Sitzung der IHK in Textform mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn kein teilnehmendes Mitglied widerspricht, eine Beschlussfassung ist in diesem Fall nicht zulässig.
3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein anwesendes Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Änderung der Satzung, der Wahlordnung und den Verlust der Wählbarkeit bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bedürfen auch die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. Kommt die Wahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten nicht zustande, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Das Gleiche gilt für die Bestellung des Hauptgeschäftsführers.
6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handheben. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, der Wahl der Vizepräsidenten sowie der Bestellung des Hauptgeschäftsführers kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Der Präsident kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise herstellen, sowie Gäste zu den Sitzungen einladen.
8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 5a
Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Dies gilt ebenfalls für Ehrenmitglieder des Präsidiums bzw. der Vollversammlung sowie für Gäste. Macht ein Mitglied der Vollversammlung von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, gilt es als anwesendes Mitglied gem. § 5 Abs. 4. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 4 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung der IHK Hochrhein-Bodensee geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 4 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist.
6) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
§ 6
Ausschüsse
Ausschüsse
1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sollen der Vollversammlung angehören.
1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich nach vorheriger Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
5) Mit Zustimmung des Präsidenten können die aus dem Landkreis Konstanz und die aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut berufenen Mitglieder eines jeden Ausschusses – mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse – zur Beratung von bezirklichen Angelegenheiten gesondert zusammentreten.
§ 7
Präsidium
Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Das Präsidium muss mit vier Mitgliedern aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut und drei Mitgliedern aus dem Landkreis Konstanz gebildet werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit.
2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, dem Berufsbildungsausschuss oder den Prüfungsausschüssen vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Präsidiums hiervon Gebrauch, gilt es als anwesendes Mitglied gem. § 7 Abs. 3 Satz 2. Der Präsident kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 5 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern kein Mitglied widerspricht. Der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 7 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
5) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
6) Der Präsident repräsentiert die gewerbliche Wirtschaft der Region. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.
§ 8
Präsident, Ehrenpräsident
Präsident, Ehrenpräsident
1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen.
4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen.
§ 8 a
Ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenamtliche Tätigkeit
1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen.
2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9
Geschäftsführung
Geschäftsführung
1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. Der Hauptgeschäftsführer hat seinen Dienstsitz am Sitz der IHK.
2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 lit. s). Das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten, die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam geregelt. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter, sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge, auch soweit diese Geschäftsführer betreffen, unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. Über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen entscheidet das Präsidium.
5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführer und Mitarbeiter der IHK. Bei seiner Verhinderung übt ein vom Präsidenten bestimmter Stellvertreter seine Befugnisse aus.
§ 10
Vertretung der IHK
Vertretung der IHK
1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch einen Stellvertreter.
3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch einen Stellvertreter vertreten werden.
4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11
Wirtschaftsprüfung, Rechnungsprüfung
Wirtschaftsprüfung, Rechnungsprüfung
1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte für die Dauer Ihrer Amtszeit jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Ersten des ihrer Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Bekanntmachungen werden unter Angabe des Einstellungsdatums ausschließlich auf der Homepage der IHK im Internet veröffentlicht.
§ 13
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. April 2021 außer Kraft.
Konstanz, 23. November 2023
IHK Hochrhein-Bodensee
IHK Hochrhein-Bodensee
gez. gez.
Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx
Präsident Hauptgeschäftsführer
Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx
Präsident Hauptgeschäftsführer
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 23. November 2023 beschlossene Satzung.
Stuttgart, 30. November 2023
Az: WM42-42-367/96
Az: WM42-42-367/96
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
gez.
Klaus Fingerhut
Ministerialrat
Klaus Fingerhut
Ministerialrat
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht.
Konstanz, 11. Dezember 2023
IHK Hochrhein-Bodensee
IHK Hochrhein-Bodensee
gez. gez.
Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx
Der Präsident Hauptgeschäftsführer
Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx
Der Präsident Hauptgeschäftsführer