Länderschwerpunkt Schweiz
Was bei der Verwendung der sogenannten „Grünen Ausfuhrkassenzettel“ aus Sicht des Kunden zu beachten ist
Das Formular „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr“ umgangssprachlich auch "Grüner Ausfuhrkassenzettel" genannt, ist ein Serviceangebot des Handels.
Damit können beispielsweise Schweizer Staatsbürger oder sonstige Staatsbürger mit dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz oder einem anderen Drittland außerhalb der EU vom Händler die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer erstattet bekommen. Die Erstattung bzw. Verrechnung kann nach Vorliegen der Voraussetzungen durch den Händler bar oder unbar evtl. abzüglich von Überweisungs- oder Bearbeitungskosten erstattet werden. Ein Rechtsanspruch durch den Kunden ist allerdings nicht gegeben, es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Handels, die auch an einen Mindestbetrag geknüpft werden kann. Der Zeitraum innerhalb derer die Erstattung stattfindet, kann bzw. sollte dabei vom Händler selbst festgelegt werden.
Damit die Erstattung aber möglich ist sind mindestens folgende Punkte zu beachten:
- Der Vordruck ist vollständig und leserlich ausgefüllt
- Der Wohnort außerhalb der EU wird durch ein gültiges Ausweisdokument nachgewiesen
- Die eingekaufte Ware wird bei der Ausreise aus Deutschland mitgeführt, beim Zoll vorgezeigt und die Ausfuhr vom Zoll durch einen Stempel auf der Rechnung bestätigt
- Der original Ausfuhrkassenzettel mit Bestätigung des Zolls muss dem Händlerausgehändigt werden, wegen evtl. Gewährleistung kann ein Ersatzbeleg ohne Ausweis der Steuer erfolgen
Für Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln (z.B. Reservereifen, Ölfilter, Stoßstangen, Abschleppseil, Verbandskasten) aber auch Waren zur Versorgung eines Fahrzeuges (z.B. Kraftstoff, Motoröl, Pflegemittel) kann keine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erteilt werden.
In Abstimmung mit der IHK hat der Zoll einen Info-Flyer erstellt, der den Einzelhändlern und Schweizer Kunden das richtige Ausfüllen des notwendigen Formulars zur steuerfreien Ausfuhr von Waren erleichtert. Dabei ist ein Hinweis des Bundesfinanzministeriums noch besonders wichtig: So ist die Angabe der Nummer des Reisepasses bzw. eines sonstigen Grenzübertrittpapiers nur dann notwendig, wenn die vollständige Anschrift des ausländischen Abnehmers ausnahmsweise nicht angegeben werden kann. Wenn die vollständige Anschrift im Ausfuhrkassenzettel eingetragen werden kann, und das ist der Regelfall, ist die Angabe der Nummer des Reisepasses nicht erforderlich
