Länderschwerpunkt Schweiz

Bestätigung von Ausfuhrkassenzettel bei Abholung an der Packstation

Die Generalzolldirektion hat im Sommer 2016 klar gestellt, dass in dem nachstehend genannten Fall wieder Ausfuhrbescheinigungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr gemäß § 6 Abs. 3a des Umsatzsteuergesetzes erteilt werden dürfen:
"Ein Abnehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet bestellt Ware bei einem Unternehmer mit Sitz im Inland, der die Ware an eine inländische Lieferadresse (i. d. R. an Dienstleister, Paketshops oder Packstationen) versendet. Der Abnehmer holt die Ware dort ab und führt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus. Rechnungsadressat ist der Abnehmer im Drittlandsgebiet. Der Abnehmer soll nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr an den (liefernden) Unternehmer senden, um von diesem die Umsatzsteuerrückerstattung zu erhalten."

In einem solchen Fall wird die Grenzzollstelle den "Ausfuhrkassenzettel" um die erforderlichen Bestätigungen ergänzen, wenn die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuvor hatte sie auf Antrag die Ausfuhr der Ware durch das Anbringen eines Dienststempelabdrucks auf der Rechnung bestätigt.

Quelle: Hauptzollamt Lörrach