Länderschwerpunkt Schweiz

Handwerkzeug und Arbeitsgeräte

Gebrauchtes tragbares Handwerkzeug, das vorübergehend ins Zollgebiet verbracht wird, kann abgabenfrei und formlos in die Schweiz eingeführt werden (einschließlich kleine gebrauchte Maschinen).
Neues Handwerkzeug, das vorübergehend in der Schweiz verwendet wird, ist grundsätzlich bei der Einfuhr in die Schweiz anzumelden und eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) zu erstellen (einschließlich kleine neue Maschinen).
Für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind die Einfuhrabgaben nur bedingt geschuldet.
Die Zollstellen verlangen eine Sicherheit (Depot) in der Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wären. Die Sicherheit kann im Handelswarenverkehr durch Barhinterlage, Belastung des eigenen ZAZ Kontos oder Bürgschaft einer Verzollungsagentur sichergestellt werden. Bei vollständiger und rechtzeitiger Wiederausfuhr der Gegenstände wird die geleistete Hinterlage rückerstattet oder die Bürgschaft entlastet.
Anstelle der ZAVV kann das Handwerkzeug auch mit einem internationalen Zolldokument für die vorübergehende Verwendung sog. Carnet ATA (Admission Temporaire - Temporary Admission) angemeldet werden. Es erspart der anmeldepflichtigen Person beim Grenzübertritt u. a. die Sicherstellung der Einfuhrabgaben und der Zollverwaltung das Ausstellen nationaler Zollpapiere. Ausgabestellen sind die nationalen  Industrie- und Handelskammern und ihre Ausgabestellen.
Andere und größere Gegenstände wie Berufsausrüstung und Unternehmermaterial (z.B. baugewerbliche Ausrüstungen für den Hoch- und Tiefbau) sind grundsätzlich mit ZAVV zu veranlagen. Teils sind besondere Regelungen zu beachten, welche bei den Zollstellen erfragt werden können.
Ein allfälliges Entgelt für dessen Gebrauch (Miete) muss in der Schweiz nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung mit der Mehrwertsteuer versteuert werden.
Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)