Frist: 21.05.2026

Neue Abfallverbringungsverordnung greift ab Mai 2026

Neuerungen der EU-Abfallverbringungsverordnung Abfalltransporte, bei denen Staatsgrenzen überschritten werden, unterliegen der EU-Abfallverbringungsverordnung, also sowohl Transporte zwischen EU-Staaten als auch Importe in oder Exporte aus der EU. Diese Verordnung wurde in 2024 novelliert und greift in diesem Jahr.

Frist: 21.05.2026

Die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist, d. h. am 21. Mai 2026, die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 komplett ablösen.
Mit der neuen Verordnung werden sowohl die Regelungen zu Abfällen aus der „Gelben Liste“ als auch zu Abfällen aus der „Grünen Liste“ präzisiert und in Teilen verschärft. Artikel 18 zur „Grünen Liste“ wird dadurch deutlich umfangreicher.
Außerdem werden Kunststoffabfallexporte in Nicht-OECD-Staaten (Abfallcode B3011) ab 21.11.2026 verboten, um eine stoffliche Verwertung innerhalb der EU zu fördern.

Nur noch elektronische Begleitdokumente

Aktuelle Information zu DIWASS (Stand 28.04.2026)
Das BMUKN und die Länder informieren über einen Vorschlag der Europäischen Kommission, für bestimmte Abfallverbringungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 eine Übergangsphase bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen. Betroffen sind Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 4 Absätzen 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen. Hintergrund sind Verzögerungen bei den technischen Dokumentationen.

Weitere Informationen enthält die Mitteilung des BMUKN.
Bisher wurden grenzüberschreitende Abfallverbringungen mit Papierdokumenten durchgeführt. Ab 21. Mai 2026 werden alle an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten zum elektronischen Datenaustausch verpflichtet.
Sämtliche Informationen, Unterlagen und behördlichen Entscheidungen zu grün gelisteten und notifizierungsbedürftigen Abfällen müssen dann elektronisch geführt werden.
Die Einzelheiten des dafür zu nutzenden „Digital Waste Shipment System (DIWASS)“ regelt u. a. die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen zum Stand der notwendigen Vorarbeiten stellt die GADSYS bereit.
Das Forum Abfallverbringung der LAGA informiert ebenfalls ausführlich.
Eine gut lesbare und strukturierte Übersicht über die kommenden Änderungen infolge der neuen Verordnung hat auch die SAM mbh (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) veröffentlicht. Sie ist auf der SAM-Homepage in Form einer 14-seitigen pdf-Datei zu finden (hier ganz unten auf der Seite unter “Sonstiges”, Stand 11/2025: Abfallverbringung | SAM GmbH RLP (sam-rlp.de)

Besonderheit Schweiz: Inkraftsetzung der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung und deren Auswirkungen auf die Schweiz

Die Verordnung (EU) 2024/1157 ist in der Schweiz nicht direkt anwendbar. Gleichwohl gibt es Vorgaben, die von Unternehmen und Behörden in der Schweiz im Verkehr mit Abfällen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR; Island, Liechtenstein und Norwegen) zu beachten sind. Dazu wurde auch ein Merkblatt des Schweizer Bundesamt für Umwelt BAFU (Stand Febr. 2026) erarbeitet.
Weiter Informationen sind zu finden unter: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

Quelle IHK Südlicher Oberrhein, ergänzt