Länderschwerpunkt Schweiz

Vorsicht bei Demontage von Schweizer KFZ-Kennzeichen in Werkstätten

In Werkstätten nahe an der Schweizerischen Grenze werden neben Fahrzeugen aus Deutschland auch Schweizer Fahrzeuge repariert/gewartet/veredelt. In diesem Artikel möchten wir Sie darüber informieren, was bei einer Reparatur/Wartung in Deutschland im Hinblick auf die Demontage von Schweizer Kennzeichen zu berücksichtigen ist. Hierzu haben wir vor Kurzem aktuelle Informationen von Seiten der deutschen Zollbehörden erhalten, die wir an Sie kommunizieren möchten.
Grundsätzlich können Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen als sogenannte Ausbesserungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Werden hingegen beispielsweise Felgen veredelt oder eine Multimedia- und Hi-Fi-Anlage eingebaut, ist hier das Zollverfahren der Aktiven Veredelung anzuwenden. Weitere Informationen zu den einzelnen Zollverfahren an der Grenze finden Sie bei uns auf der Homepage hier in unserem Artikel wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen.
Demontage von Schweizer Kennzeichen
Werden im Rahmen der vorübergehenden Verwendung die Kennzeichen von einem Schweizer Fahrzeug abmontiert (und ggfs. sogar wieder in die Schweiz mitgenommen), kann dieser Sachverhalt im Fall einer Zollkontrolle vor Ort zur Einfuhrzollschuld führen. Durch das fehlende Kennzeichen verliert nämlich das Fahrzeug seine straßenverkehrsrechtliche Zulassung und in der Folge auch die zollrechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung.
Eine der weiteren Pflichten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist, für die eingeführten Nichtunionswaren eine zollamtliche Überwachung zu gewährleisten (Artikel 134 UZK). Diese endet erst, wenn die betroffene Ware ihren Status wechselt (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) oder wiederausgeführt wird. Der Begriff des “Entziehen der zollamtlichen Überwachung” bedeutet jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware (hier: KFZ) und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. Entscheidend ist also, dass die Zollbehörde – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Durch das Entfernen der Kennzeichen ist eine Halter-, Identitäts- oder Statusfeststellung zunächst nicht mehr möglich. Regelmäßig wird deshalb eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 79 Abs. 1 UZK entstehen.  
Ist zudem eindeutig erkennbar, dass das Nummernschild entfernt wurde, um das Fahrzeug im Zollgebiet der Union längerfristig abzustellen, also nicht dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entsprechend als Beförderungsmittel zu nutzen, entsteht die Zollschuld regelmäßig nach Artikel 79 Abs. 1 UZK durch das Entziehen aus der vorübergehenden Verwendung. Wird das Fahrzeug bereits schon mit der Absicht eingeführt, dieses dauerhaft zu parken oder zu verkaufen, liegt sogar ein Verstoß gegen die Gestellung vor (Artikel 79 Abs. 1 UZK).
Bei Verstoß, mögliche Zollschuldner
Als Zollschuldner können folgende Personen in Anspruch genommen werden (Artikel 79 Abs. 3 UZK):
a) Wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte (bspw. der Halter/Fahrer des Fahrzeugs).
b) Wer wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte (hier: Bspw. ein KFZ-Betrieb).
c) Wer die betreffende Ware erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war (Bspw.: Käufer des KFZ).