IHK leicht erklärt

Betriebsbeauftragte als Unternehmerpflicht

Vorbeugende Gefahrenabwehr liegt in erster Linie im eigenen Interesse eines jeden Betriebes. Keiner möchte seine Mitarbeiter einem Gesundheitsrisiko aussetzen, einen Brand verursachen oder Gewässer verschmutzen. Einzelne Gesetze schreiben zudem die Bestellung von besonderen Betriebsbeauftragten vor, die auf eine Vermeidung oder wenigstens Verminderung der betrieblichen Umweltauswirkungen sowie der Risiko- und Gefahrenquellen hinwirken sollen. Diese Bündelung von Fachwissen hat sich bewährt, und so gibt es inzwischen je nach Art des Unternehmens verschiedene mit Sonderfunktionen beauftragte Personen, so zum Beispiel Abfallbeauftragte, Betriebsärzte, Immissionsschutzbeauftragte. Da sich die Rechtsvorschriften ändern können und nicht immer klar ist, welche Betriebsbeauftragten gefordert sein könnten, hat die IHK Hochrhein-Bodensee einen Leitfaden erstellt, der in übersichtlicher Form darüber informiert. Es wird auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen sowie die jeweils zuständigen Behörden hingewiesen. Im Folgenden hat die IHK die wichtigsten Informationen und Tipps zusammengestellt:

Wann muss ein Betriebsbeauftragter bestellt werden?

Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ist von der Art, der Größe und der Relevanz der im Unternehmen betriebenen Anlagen abhängig oder ist in Genehmigungsbescheiden explizit gefordert. Welche Anlagen von der Pflicht betroffen sind, ist in den jeweiligen Fachgesetzen festgelegt. Von dieser Pflicht können auch kleinere Anlagen und Betriebe betroffen sein, sofern sie aufgrund ihrer Technik oder der gehandhabten Stoffe eine substanzielle Umweltrelevanz aufweisen. Die zuständige Behörde kann auch bei Anlagen, für die nach dem Gesetz keine Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht, im Einzelfall die Bestellung anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können.

Welche Pflichten hat der Unternehmer?

Die Unternehmensleitung ist zum Aufbau einer Betriebsorganisation verpflichtet, welche gewährleistet, dass die Pflichten im Umweltrecht, in der Arbeitssicherheit, im Energierecht und weitere Vorschriften eingehalten werden. So sollte sie eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, die verpflichtenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Sie hat darauf zu achten, den Beauftragten schriftlich zu bestellen und die zuständige Behörde und den Betriebs- beziehungsweise Personalrat davon zu unterrichten. Zudem muss die Unternehmensleitung dem Beauftragten die nötigen technischen, personellen und finanziellen Hilfsmittel zur Verfügung stellen und ihn bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen, sodass dem Beauftragten durch die Funktion keine Nachteile entstehen (Benachteiligungs- und Kündigungsverbot). Mit der Bestellung des Beauftragten ist der Unternehmer keineswegs von seinen Pflichten entbunden. Er ist nach wie vor für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, einschließlich erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen.

Welche Aufgaben und Pflichten hat der Betriebsbeauftragte?

Wie alle Stabsstellen dienen Betriebsbeauftrage zur spezialisierten Unterstützung und Entlastung der betrieblichen Leitung. Sie tragen durch ihr Fachwissen und Engagement zu einer sicherheits- und fachgerechten Gestaltung von Arbeitssystemen und zum Aufbau und Erhalt eines präventiv wirkenden Risiko- und Sicherheitsmanagements bei. Allgemein hat der jeweilige Betriebsbeauftragte Aufgaben, die bei Führungsentscheidungen unterstützend mitwirken sollten. Er beschafft Informationen, wertet sie aus und leitet sie weiter. Er berät die Führungskräfte und Mitarbeiter fachlich, koordiniert Projekte und wirkt bei Bedarf bei der Entwicklung von Verbesserungskonzepten mit. Der Betriebsbeauftragte hat auch eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, dem Einwirken auf Einführung entsprechender Regelungen und Techniken sowie eine Berichtsfunktion gegenüber der Geschäftsleitung.

Welche Voraussetzungen muss der Betriebsbeauftragte mitbringen?

Wirksame und effiziente Prävention, aber auch das Erfüllen von Rechtsvorschriften, kann nur mit Fachkunde betrieben werden. Diese Fachkunde ist nicht auf die Kenntnis von Rechtsvorschriften beschränkt. Sie beinhaltet vielmehr Kompetenzen zur sicheren und fachgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Dazu gehören auch Kenntnisse von den Feldern Technik, Organisation und Personal bis zur Beratung und Unterstützung insbesondere in Planungs- und Konzeptionsphasen. Entsprechende regelmäßige Fortbildungen sind in vielen Vorschriften zur Bestellung von Beauftragten festgeschrieben.

Wie ist der Beauftragte in die Betriebsstruktur eingebunden?

Für das Erfüllen der Aufgaben können die Führungskräfte auf eine fachkundige Beratung durch eigene oder, wo möglich, externe Beauftragte zurückgreifen. Bei der Übertragung der Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten, oder ob dafür externe Beauftragte eingesetzt werden müssen. Die Delegation von Überwachungspflichten und unterstützenden Aufgaben hat in den vergangenen Jahren zu einem großen Kreis von sogenannten Beauftragten für unterschiedliche Sach- und Fachgebiete geführt. Größere Unternehmen sehen sich deshalb oft vor der Aufgabe, in mehreren Umweltbereichen Beauftragte zu bestellen. Die Gesetzgebung ermöglicht, die einzelnen Beauftragtenfunktionen zu bündeln und auf eine Person zu übertragen; dennoch muss sichergestellt werden, dass die praktische Ausführung der Aufgaben gewährleistet ist. Denn die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten können nicht nebenbei erledigt werden. Vielmehr verlangt seine überwachende, beratende und koordinierende Funktion eine gute Einbindung in das betriebliche Geschehen und die Unternehmensorganisation. Der Beauftragte ist in Stabsfunktion üblicherweise direkt der Geschäfts- oder Betriebsleitung unterstellt.
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