Recht und Steuern

Die Fakten in Kürze

  • Wählen darf jedes Mitgliedsunternehmen, das in der Wählerliste enthalten ist.
  • Zur Wahl in die Vollversammlung darf sich stellen, wer als wahlberechtigtes Mitglied der IHK selbst ein Gewerbe betreibt oder zur gesetzlichen Vertretung eines wahlberechtigten Mitgliedsunternehmens befugt ist. Gewählt werden dürfen auch Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte.
  • Die Wählerlisten können von Montag, 12. Februar 2023 bis Freitag, 23. Februar 2023, in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr, freitags bis 12:00 Uhr und am Rosenmontag (12. Februar 2024) bis 12:00 Uhr durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden (vgl. § 10 Abs. 3 WahlO). 
  • Wahlvorschläge müssen bis zum 22. März 2024 schriftlich beim Wahlausschuss abgegeben werden.
  • Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
  • Die Wahlfrist dauert vom 1. Juli bis 26. Juli 2024.
Diese "Fakten in Kürze" können nicht alle Aspekte des Wahlverfahrens vollständig behandeln.
Bitte beachten Sie auch die Bekanntmachungen in unserer IHK-Zeitschrift "Wirtschaft im Südwesten".