Recht und Steuern

Der Verein: Formen, Zwecke und Gründung

Art. 9 des Grundgesetzes gewährleistet die Vereinsfreiheit, nach der alle Deutschen das Recht haben Vereine und Gesellschaften zu gründen, solange ihr Zweck oder ihre Tätigkeit nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Für diese Fälle stellt das Vereinsgesetz auf, welche behördlichen Maßnahmen getroffen werden können.
Ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder, zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.
Der Zweck eines Vereines kann vor dem Hintergrund der in Art. 9 GG garantierten Vereinsfreiheit jeder Gestalt sein, sofern er nicht den in dort genannten Ausnahmen unterfällt.
Gesetzlich wird zwischen dem
  • wirtschaftlichem und dem
  • nichtwirtschaftlichen Verein, sog. Idealverein,
unterschieden, vg. §§ 21, 22 BGB. Unterscheidungskriterium ist hierbei der Vereinszweck.
Bei einem wirtschaftlichem Verein ist der Zweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, alle übrigen Zwecke unterfallen dem nichtwirtschaftlichen Verein.
Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch seine Eintragung in das Vereinsregister, während der wirtschaftliche Verein nur durch staatliche Verleihung rechtsfähig wird. Eine Verleihung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn es der Vereinigung zumutbar ist, sich als AG, GmbH, KGaA, Genossenschaft oder als Versicherungsverein zu organisieren, weil die im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen speziellen Vereinstypen für die beabsichtigte Betätigung ungeeignet sind. Das ist etwa bei Verwertungsgesellschaften nach dem Urhebergesetz der Fall (z.B. GEMA, VG Wort). Die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins kann allerdings durch bundesgesetzliche Sonderregelung auch ausdrücklich zugelassen werden (z.B. für Erzeugergemeinschaften nach § 3 MarktstrukturG, Forstbetriebsgemeinschaften nach §§ 16 ff. BWaldG, Lohnsteuerhilfevereine nach §§ 13 ff. StBerG).
Hinsichtlich des Idealvereins unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenem Verein. Beide Formen unterscheiden sich lediglich durch die Tatsache, dass der eingetragenen Verein im Vereinsregister eingetragen worden ist.
Der nicht eingetragenen Verein entsteht mit dem erfolgreichen Abschluss der Gründungsversammlung, während der eingetragene Verein erst mit der Eintragung aus dem zuvor nichtrechtsfähigen Verein hervorgeht.
Die Eintragung hat eine Veränderung der Haftung zur Folge:
Bei dem nicht eingetragenen Verein haften die für ihn in seinem Namen Handelnden persönlich, § 54 S.2 BGB. Die Haftung bei dem in das Vereinsregister eingetragenen Verein ist hingegen so geregelt, dass grundsätzlich nur der Verein als solcher haftet, § 31 BGB, nicht aber der Vorstand oder gar die Mitglieder.

Wie gründet man einen Verein?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins.

Man braucht:

  • mind. 7 Gründungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (sofern der Verein Rechtsfähigkeit erlangen soll, vgl. § 56 BGB; ansonsten nur mind. 2)
  • eine Satzung und einen Vereinsnamen
  • einen Vorstand
Hierfür sollte man sich als Grundlage an einer Mustersatzung orientieren.
Diese sollte dann an die speziellen Belange Ihres Vereins angepasst werden.
Bedenken Sie bitte bei der Erstellung Ihrer Satzung, dass diese die Verfassung und somit das "Grundgesetz" eines Vereins ist und sich an die Vorgaben der §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) halten muss. Durch die Bestätigung des Amtsgerichts erhält sie Rechtskraft und der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht seine Rechtsfähigkeit. In der Satzung sollten nur die notwendigsten und das Vereinsleben in seinem grundsätzlichen Ablauf regulierenden Festlegungen enthalten sein. Jede weitere, nicht unbedingt erforderliche Regelung, bindet den Verein bzw. seine Mitglieder daran und schränkt ggf. den Handlungsspielraum des Vereines ein.

Folgende Festlegungen muss jede Satzung enthalten:

  1. den Vereinsnamen
  2. den Vereinssitz: Welchen Vereinssitz der Verein in seiner Vereinssatzung festlegt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. In der Regel ist dies der Verwaltungssitz, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinsorgane liegt. Es kann aber auch eine andere Adresse als Vereinssitz bestimmt werden, wenn diese zumindest postalisch erreichbar ist und irgendwelche Aktivitäten des Vereines von dort ausgehen.
  3. den Vereinszweck (entscheidend für die Einordnung durch das zuständige Finanzamt)
  4. eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
  5. das Verfahren zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
  6. Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind
  7. Angaben über die Bildung des Vorstands gemäß § 26 BGB
  8. Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist
  9. Angaben über die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
  10. eine Bestimmung darüber, von wem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden müssen
  11. eine Festlegung über den Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins (fordert das Finanzamt)

Die Gründungsversammlung

Nachdem die Gründungsmitglieder geladen worden sind (eine förmliche Einladung ist zur Gründungsversammlung noch nicht erforderlich) und alle erschienen sind - mindestens aber sieben Personen - können Sie zur Tat schreiten.
Zunächst muß ein Protokollführer bestimmt werden. Das Amtsgericht benötigt nämlich ein aussagefähiges und korrektes Gründungsprotokoll mit einer Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder als Anlage.
Der Versammlungsleiter führt durch die Sitzung, in welcher über die Gründung als solche und die Satzung des Vereins sowie die Wahl des Vorstandes beschlossen werden muß.
Hierzu ist es zweckmäßig die Satzung Abschnitt für Abschnitt vorzulesen und im Plenum jeweils anzubringende Änderungen oder Ergänzungen zu diskutieren.
Schließlich wird über die Satzung als Ganzes, inklusive der Änderungen, abgestimmt. Wenigstens die besagten sieben (7) Gründungsmitglieder müssen auf der Originalsatzung unterschreiben.
Üblicherweise wird die Satzung nach der Gründungsversammlung wegen der vorgenommenen Änderungen noch einmal überarbeitet und in eine annehmbare Form gebracht. Die erforderlichen Unterschriften können auch erst später bei Vorliegen der mit den abgestimmten Änderungen bereinigten Version der Satzung geleistet werden.

Wahl des Vorstandes

Im Folgenden muss der Vorstand gewählt werden.
Für einen kleinen Verein reichen folgende Vorstandsfunktionen aus:
  • Vorsitzender
  • Stellvertreter
  • Kassenwart / Schatzmeister
Es können nach Bedarf beliebig weitere Vorstandsfunktionen definiert werden. Diese müssen indes in der Satzung aufgeführt sein.
Für die Wahl des Vorstandes ist durch die Anwesenden ein Wahlleiter zu ernennen, der die Wahl der erforderlichen Vorstandsmitglieder durchführt.
Der hierbei gewählte Vorsitzende übernimmt im weiteren Verlauf die Leitung der Versammlung.

Mitgliedsbeiträge

Es empfiehlt sich daraufhin sogleich die Frage der Finanzierung des Vereins anzugehen und die Mitgliedsbeiträge zu beschließen.
Für die Berechnung der Beitragshöhe gibt es eine einfache Formel:
Mitgliedbeitrag = Voraussichtlicher Finanzbedarf plus Reserve geteilt durch die Anzahl der Mitglieder
So erhält man einen Ausgangswert für die Bemessung des Mitgliedsbeitrags, den man ggf. entsprechend der Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitgliedsgruppierungen (Erwachsene, Jugendliche, Rentner, Auszubildende usw.) erhöhen bzw. absenken kann.
Wer die Beitragshöhen beschließt (normalerweise die Mitgliederversammlung), muss in der Satzung geregelt sein. Sinnvoll ist es auch, eine Beitragsordnung zu erstellen.

Beschluss über die Eintragung in das Vereinsregister

Als nächstes beschließt die Versammlung, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden sollte.
Dies hat, um es noch einmal zu betonen, u.a. den Vorteil, dass die Problematik der Haftung merklich entschärft wird.
Der eingetragene Verein haftet als juristische Person unmittelbar und ohne Entlastungsmöglichkeit für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen seiner Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB). Eine Inanspruchnahme der übrigen Vereinsmitglieder kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht. Auch der Vorstand haftet beim eingetragenen Verein grundsätzlich nicht persönlich.
Wer hingegen im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten vornimmt, haftet dem Dritten persönlich, § 54 S.2 BGB.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Gründungsversammlung ist der Verein nunmehr als nichtrechtsfähiger Verein schon wirksam gegründet.

Die notarielle Beglaubigung

Der Vorstand muss sich notariell beglaubigen lassen, wobei der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB gemeint ist. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Hierbei ist die persönliche Anwesenheit erforderlich, da der Notar die Unterschriftsleistung beglaubigt und hiermit gleichzeitig eine Aussage über die Identität der Person beurkundet, welche dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört.
Die zu erwartende Höhe der Notarkosten dürfte sich auf maximal 50 € belaufen.

Anmeldung beim Amtsgericht

Hier gibt es zunächst zwei Möglichkeiten: Man lässt den Antrag durch einen Notar stellen oder man stellt den Antrag selbst. Die hierfür in der Regel lediglich zu verauslagenden Kosten rechtfertigen es die Anmeldung durch einen Notar anzuregen.
Folgende Unterlagen benötigt das Amtsgericht:
  • Antrag auf Anmeldung der Eintragung ins Vereinsregister
  • Satzung mit mind. 7 Unterschriften (Original und Kopie)
  • Notarielle Beglaubigung des Vorstandes *)
  • Protokoll der Gründungsversammlung (Original und Kopie)
  • Anwesenheitsliste
  • Wahlprotokoll (Original und Kopie) **)
  • Vorstandsanschriftenliste
*) Die notarielle Beglaubigung kann auch auf dem Anmeldungsschreiben für die Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen werden
**) Das Ergebnis der Wahl ist normalerweise im Protokoll der Gründungsversammlung enthalten.
Wenn dem Amtsgericht nach der Eintragung die Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird, bekommt man die Anmeldegebühr teilweise rückerstattet.

Antragstellung beim Finanzamt

Der Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit (Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer) ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Für eine nach der Abgabenordnung anerkannte Tätigkeit, welche ein Verein leistet oder fördert, kommen ggf. steuerliche Vergünstigungen in Betracht. Gemeinnützigkeit bedeutet insofern vor allem die Freistellung von der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, solange bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschritten werden.
Hat der Verein nur Einnahmen und Ausgaben im Bereich des gemeinnützigen Vereinszwecks, zahlt er keine Steuern. Ist er aber auch wirtschaftlich tätig (z. B. Eintrittsgelder, Bootsliegeplätze, Vereinsgaststätte, Werbung oder bestimmte Leistungen für Nichtmitglieder), ist er im sog. "Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" tätig und muss u. U. Steuern zahlen. Dieser untergliedert sich dann aber in den "Zweckbetrieb" (7% USt) und den eigentlichen wirtschaftlichen (steuerpflichtigen) Geschäftsbetrieb" (19% USt). Eine ordentliche Buchführung, die über die Zuordnung der Umsätze Auskunft gibt, ist daher unumgänglich. Bei derartig auftauchenden Fragestellungen sollte dann fachmännischer Rat eingeholt werden.

Unterlagen für das zuständige Finanzamt

  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer (Gemeinnützigkeit)
  • Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Wahlprotokoll
  • Vereinsregisterauszug
  • Beitragsordnung *)
  • Tätigkeitsbericht
*) Die Beitragsordnung ist deshalb wichtig, weil ein Verein, der gemeinnützig sein will, nicht überhöhte Beiträge und Aufnahmegebühren verlangen darf. Ansonsten wäre er nicht mehr der Allgemeinheit zugänglich, da sich nicht Jedermann die Mitgliedschaft erlauben könnte.
Stand Juni 2020
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.