Recht und Steuern

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der „Partnerschaft“ ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern, z. B. Architekten oder Rechtsanwälten, gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich.
Die Partnerschaftsgesellschaft setzt sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammen. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Angaben enthalten:
  • den Namen und den Sitz der Partnerschaft
  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf sowie den Wohnort jedes Partners und
  • den Gegenstand der Partnerschaft.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, allerdings ist die Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.
Bei der Namensgebung ist darauf zu achten, dass
  • der Name eines oder mehrerer Partner,
  • der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie
  • die Bezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten ist.
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die Haftung entspricht zunächst im Grundsatz der GbR oder oHG, das heißt, die Partner haften neben dem Vermögen der PartG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags oder Mandats betraut waren. In diesem Falle haften auch nur diese für daraus entstandene berufliche Fehler (neben dem mithaftenden Partnerschaftsvermögen).
Für einzelne Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu vereinbaren, soweit eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung für die Partnerschaft oder die Partner begründet wird.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB oder PartmbB)​

Seit dem 19. Juli 2013 gilt das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Damit hat der Gesetzgeber eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft geschaffen - die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei der PartGmbB ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist ausgeschlossen.
Die persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten bleibt jedoch bestehen.
Der Name der Partnerschaft muss gemäß § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen.
Stand: Juni 2019
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