Recht und Steuern

Aktuelle Geschäftsadresse muss beim Registergericht angemeldet werden

Bei der Anmeldung einer Gesellschaft im Handelsregister muss stets auch die korrekte Geschäftsanschrift beim zuständigen Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft mit angemeldet werden. Auch Änderungen der Adresse sind regelmäßig anzumelden, so dass die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift immer dem aktuellen Stand entspricht. Wenn die im Handelsregister eingetragene Adresse falsch ist, bestehen erhebliche Risiken.

Pflicht zur Angabe der Geschäftsanschrift im Handelsregister

Die Geschäftsanschrift wird im elektronischen Handelsregister www.handelsregister.de eingetragen. Sie ist für jeden einsehbar. Die Eintragung der aktuellen Geschäftsanschrift ist von entscheidender Bedeutung, da unter dieser Anschrift an die Vertreter der Gesellschaft Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke für die Gesellschaft wirksam zugestellt werden können.

Wer muss anmelden?

Der Meldepflicht unterliegen ausnahmslos alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), also Kapital- und Personengesellschaften, Einzelkaufleute sowie Zweigniederlassungen ausländischer und inländischer Unternehmen.

Inhalt der Anmeldung

Entscheidend ist, dass die aktuelle Geschäftsanschrift der Gesellschaft ausdrücklich und durch einen Notar in notariell beglaubigter Form angemeldet wird. Eine Angabe der Geschäftsanschrift im Betreff der Anmeldung ist insofern nicht ausreichend. Die anzumeldende Geschäftsanschrift muss stets im Inland sein. Eingetragen wird die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und der Ort. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) und Aktiengesellschaft (AG) kann alternativ die Adresse des Geschäftslokals, der Hauptverwaltung oder des Betriebes, aber auch die Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden. Es besteht auch die Option, eine zusätzliche empfangsberechtigte Person im Handelsregister einzutragen.

Fiktion des Zugangs von Erklärungen bei „juristischen Personen“

Die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift hat bei „juristischen Personen“ eine besondere Bedeutung, da dort Zustellungen erfolgen können. Sie begründet eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass Erklärungen der Gesellschaft unter eben dieser Anschrift auch tatsächlich zugehen können. Ist eine Gesellschaft unter der angegebenen Geschäftsanschrift nicht erreichbar, z.B. weil vor Ort keine Geschäftsräume mehr existieren, kann eine öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel (Gerichtsaushang) erfolgen. Die Gerichte ermitteln den Aufenthalt des Empfängers nicht. Die Zustellungserleichterungen gelten für „juristische Personen“ und damit nicht für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. In den Anwendungsbereich fallen also insbesondere die GmbH und AG, aber ebenso die GmbH & Co. KG sowie inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland.
Öffentlich zugestellt werden kann, wenn eine Zustellung
  • unter der eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift oder
  • einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person (z. B. Gesellschafter, Steuerberater) oder
  • einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift
nicht möglich ist.
Die öffentliche Zustellung hat zur Folge, dass Erklärungen mit öffentlicher Bekanntmachung am Gerichtsaushang als zugegangen gelten. Bemerkt der Adressat die öffentliche Zustellung nicht, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben, wenn etwa nachteilige Fristläufe in Mahn- oder Gerichtsverfahren in Gang gesetzt werden oder ein Versäumnisurteil ergeht, weil die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint.
Diese gesetzlichen Regelungen verfolgen das Ziel, die Gesellschaften als Schuldner von Forderungen leichter greifbar zu machen und eventuellem Missbrauch vorzubeugen.

Zwangsgeld droht

Die Erleichterung der öffentlichen Zustellung erfasst zwar nicht die offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) oder Einzelkaufleute. Wird aber gegen die Pflicht zur Anmeldung einer aktuellen Geschäftsadresse verstoßen, kann das Registergericht die Anmeldung mit Zwangsgeld durchsetzen.

Wie überprüfe ich meine Geschäftsanschrift?

Eine kostenfreie Recherche der beim Registergericht hinterlegten Anschrift ist über die Internetadresse www.handelsregister.de möglich. Hierzu geben Sie unter dem Stichwort „normale Suche” die Handelsregisternummer und das zuständige Amtsgericht ein. Die beim Handelsregister registrierte Anschrift finden Sie in der Trefferliste unter den Kürzeln „UT“ (Unternehmensträger).
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