Recht und Steuern

Die Firmenbezeichnung

Zu Ihrem Auftritt am Markt gehört auch der Firmenname. Dabei ergibt sich teilweise die Frage, ob die gewählte Firmenbezeichnung zulässig ist.
Zulässig sind, nach freier Wahl des Unternehmers, so genannte Personen-, Sach-, Phantasie- und Mischfirmen. Dabei müssen jedoch folgende Krite­rien erfüllt sein:
  • Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung ("Namensfunktion") haben.
  • Aus der Firma muss die Rechtsform des Unternehmens eindeutig hervorgehen.
  • Die Haftungsverhältnisse müssen offen gelegt werden.
Daraus folgt, dass alle Kaufleute ihrer Firma einen eindeutigen Rechtsformzusatz - entweder in ausgeschriebener oder allgemein verständlicher, abgekürzter Form - beifügen müssen. Dies gilt auch für in das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute. Sie führen den Zusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau- beziehungsweise "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.". Dies sind bei den Personengesellschaften die Rechtsformzusätze "offene Handelsgesellschaft" beziehungsweise "oHG" und "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise "KG". Bei den Kapitalgesellschaften lauten die Zusätze "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", UG "haftungsbeschränkt", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Gesellschaft mbH" beziehungsweise "GmbH" oder "Aktiengesellschaft" beziehungsweise "AG". Einer Firma dürfen weitere, ebenfalls einzutragende Zusätze beigefügt werden. Derartige Zusätze dürfen nicht über Art oder Umfang des Geschäftes oder seine Verhältnisse täuschen. Hierzu haben die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen Maßstäbe entwickelt.
Die Überprüfung der Firmenbezeichnung durch die IHK erfolgt ausschließlich nach firmenrechtlichen Grundsätzen (Firmenwahrheit, Firmenklarheit, deutliche Unterscheidbarkeit von bereits in demselben Ortsbereich eingetragenen Firmen). Nicht überprüft wird, ob von dritter Seite gegen die Firmenbe­zeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Um wettbewerbsrechtlichen Problemen vorzubeugen, kann es empfehlenswert sein, Datenbankre­cherchen durchführen zu lassen, Branchenadressbücher oder Markenlexika einzusehen. Das Risiko, die Firma ändern zu müssen, kann jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass ein Kaufmann, der die Anmeldung seiner Firma zum Handelsregister unterlässt, vom Amtsge­richt durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten ist. Das Zwangsgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen.
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Die firmenrechtliche Stellungnahme ist ein kostenloser Service unserer IHK.
Stand Juni 2022
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.