Recht und Steuern

Offenlegungspflichten - Transparenz- und Taxonomieverordnung

Ende 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung) bzw. Mitte 2020 die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomieverordnung) auf EU-Ebene erlassen. Diese regeln die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Der Anwendungszeitpunkt für die einzelnen Vorschriften ist gestaffelt. Die ersten Vorgaben sind seit dem 10. März 2021 einzuhalten. 
Versicherungsvermittler
Seit dem Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Die Transparenzverordnung findet auch Anwendung auf Versicherungsvermittler, die eine Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen.
Konkret geht es um vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildenden Lebensversicherungen, die auf diejenigen zukommen, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen. Die Informationen müssen beispielsweise auf der jeweiligen Homepage des Vermittlers veröffentlicht werden.
Finanzanlagenvermittler
Unsicherheit herrscht darüber, ob Finanzanlagenvermittler unter die Vorschriften der EU- Offenlegungsverordnung fallen. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesfinanzministerium dahingehend geäußert, dass gewerbliche Finanzberater nicht betroffen seien.
Es ist jedoch nicht eindeutig geregelt, ob Vermittler mit Zulassung nach § 34f GewO von den Pflichten umfasst sind. Vom Wortlaut der Verordnung her ist das nicht der Fall. Von Sinn und Zweck allerdings schon. Eventuell könnte es sich um einen Redaktionsfehler handeln, der in absehbarer Zeit behoben wird. Der deutsche Gesetzgeber hat von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 MiFID II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über § 3 WpHG vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das wurde möglicherweise bei der Erstellung der Transparenzverordnung (TVO) übersehen. Bereits der in der TVO verwendete Oberbegriff „Finanzberater“ (Art. 2 Nr. 11 TVO) spricht für eine gewollte Einbeziehung. Es ist daher zu empfehlen, dass auch Berater mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung die Regeln berücksichtigen sollten, obwohl die Verordnung sie nicht explizit erfasst.
Es ist damit zu rechnen, dass es in den kommenden Monaten und Jahren zu dem Thema Nachhaltigkeit in der Finanz- und Versicherungsvermittlung noch zu diversen Anpassungen an regulatorische Vorgaben kommen wird.
Am 23. April 2021 hat die BaFin hierzu Stellung genommen: BaFin - Publikationen & Daten - Fragen und Antworten zur Offenlegungsverordnung