Wohnimmobilienkreditvermittler

Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Regeln für Wohnimmobilienkreditvermittler
Am 28. Februar 2014 wurde die Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Deutschland hat zum 21.03.2016 Zeit die Richtlinie rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt.
Die Umsetzung in Deutschland wurde  am 11. März 2016 beschlossen und am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Den Auszug daraus finden Sie in den nebenstehenden Downloads.  
Von dem Gesetzespaket sind folgende Gesetze tangiert:
  • Artikel 1 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Artikel 2 - Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  • Artikel 3 - Zivilprozessordnung
  • Artikel 4 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
  • Artikel 5 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
  • Artikel 6 - Unterlassungsklagengesetz
  • Artikel 7 - Änderung der Gewerbeordnung
  • Artikel 8 - Änderung der Preisangabenverordnung
  • Artikel 9 - Änderung des Kreditwesengesetzes
  • Artikel 10- Änderung der Institutsvergütungsverordnung
  • Artikel 11 - Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
  • Artikel 12 -Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die  Änderungen im BGB betreffen zum einen die Verbraucherdarlehensverträge in §§ 491 ff. BGB, die entgeltlichen Finanzierungshilfen in § 506 BGB, die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltliche Finanzierungshilfen in §§ 655a ff. BGB sowie das EGBGB.
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist aufgegliedert werden in den „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ für die Verbraucherdarlehen, die der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallen, und den „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ für die Verbraucherdarlehen, die von der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfasst werden. Letztere umfassen sämtliche Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind. Dabei sind wesentliche Änderungen bei den vorvertraglichen Informationspflichten (vgl. auch neues Merkblatt, sog. ESIS-Merkblatt), die Pflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen Auskünfte des Darlehensinteressenten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit und zur Vorbereitung der vorvertraglichen Information einzuholen, das Verbot bei fehlender Kreditwürdigkeit den Vertrag zu schließen, Sonderregelung bei Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sowie Regelung zur Erbringung von Beratungsleistungen bei der Darlehensvergabe vorgesehen.
Besondere Beachtung verdient Artikel 7 - Änderung der Gewerbeordnung . Mit den Regelungen des § 34i GewO und § 11a GewO hat der Gesetzgeber eine neue hoheitliche Aufgabe geschaffen. Die Berufszugangsregeln für Immobilienkreditvermittler werden geändert. Durch § 34i GewO benötigen diese Vermittler künftig eine Registrierung und Sachkundeprüfung sowie eine Erlaubnis. Die Zuständigkeit für die Erlaubnis wurde durch die Länder festgelegt. Die  Funktion der "nationalen Kontaktstelle" für grenzüberschreitende Tätigkeiten hat das Amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) übernommen.  
Stand: Juli 2022
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