§34k GewO: Neue Darlehensvermittlung ab 2026
Einen Überblick über die neuen Regelungen zur Erlaubnispflicht für Darlehensvermittlung gemäß §34c GewO (zukünftig §34k GewO)
Eine kurze Übersicht über den Sachstand der neuen Regelungen erhalten Sie hier mit dem Vorbehalt etwaiger Änderungen:
Eine kurze Übersicht über den Sachstand der neuen Regelungen erhalten Sie hier mit dem Vorbehalt etwaiger Änderungen:
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 wird zum 20.11.2026 eine neue gesetzliche Grundlage für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen geschaffen. Die ursprünglich angedachte Frist zum 01.01.2026 wurde gestrichen. Der bisher im §34c Abs. 1 Satz 2 GewO geregelte Tatbestand der Darlehensvermittlung wird in eine eigenständige Vorschrift überführt, den neuen §34k GewO.
Inkrafttreten erst am 20.11.2026
Die ursprünglich geplant Frist zur Umsetzung zum 01.01.2026 wurde verschoben bis zum 20.11.2026.
Anwendungsbereich
In der neuen Erlaubnis nach §34k GewO soll die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sowie Finanzierungshilfen geregelt werden. Unternehmensdarlehen nach §34c Abs. 1 Nr. 2 GewO sind davon nicht mehr betroffen. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bleibt weiterhin eine Erlaubnispflicht gemäß §34i GewO bestehen, auch wenn die neue Erlaubnis nach §34k GewO vorliegt.
Erlaubnisvoraussetzungen
Die Erlaubnisvoraussetzungen für den neuen §34k GewO orientieren sich an den bereits bestehenden Erlaubnistatbeständen nach §34d, §34f sowie §34i GewO. Antragsteller werden hier bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit überprüft und müssen aber ergänzend eine geeignete Sachkunde Nachweisen.
Eine Ausnahme gilt hier für:
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Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren und Dienstleistungen vermitteln (§34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-RegE)
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Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
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Wertpapierinstitute
Registrierungspflicht
Wie auch schon bei den Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern gibt es auch beim kommenden §34k GewO ein öffentlich einsehbares Register. In dem ersten Gesetzesentwurf war angedacht nicht nur die Gewerbetreibenden sondern auch alle Mitarbeiter in das öffentliche Register zu registrieren. In dem neusten Referentenentwurf wurde dies zur Entlastung der Antragsteller abgeändert. Es sollen nur Gewerbetreibende und deren leitende Angestellte ins Vermittlerregister eingetragen werden.
Alte Hasen Regelung
In der Richtlinie wird von einer Alten-Hasen-Regelung abgesehen. Im Referentenentwurf ist eine Alte-Hasen-Regelung gemäß §162k Abs.3 GewO-RegE angedacht. Die Sachkundeprüfung für Erlaubnisinhaber gemäß §34c GewO soll entfallen wenn Vermittler eine Erlaubnis nach §34k Abs.1 GewO bis zum 31.05.2027 beantragen und eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen können. Die alte Erlaubnis nach §34c GewO erlischt dann mit rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag (§34k GewO) oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.
Weiterbildungspflicht
Eine Weiterbildungspflicht soll in der neuen Verordnung ebenfalls geregelt werden. Gewerbetreibende wie auch ihre Beschäftigten sollen sich hier jährlich weiterbilden. Eine Delegation auf leitende Angestellte soll auch möglich sein.
Sachstand in der Praxis
Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch keine Beantragung der Erlaubnis nach §34k GewO möglich. Es liegt hierzu noch nicht das eigentliche Gesetz vor, und da sich hier noch einige Änderungen ergeben können bezüglich der eigentlichen Durchführung, wurden entsprechende Vorbereitungen zur praktischen Umsetzungen noch nicht vorgenommen. Die IHK Hochrhein-Bodensee wird zu gegebenem Zeitpunkt betroffene Vermittler informieren und Sie mit entsprechendem Infomaterial bei der Umsetzung unterstützen, um den Übergang so leicht wie möglich zu gestalten.
