Recht und Steuern

§34k GewO: Neue Darlehensvermittlung ab November 2026

Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler nach §34k GewO eingeführt. Einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen zur Erlaubnispflicht für Darlehensvermittlung gemäß §34c GewO (zukünftig §34k GewO) erhalten Sie hier:
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 wird zum 20.11.2026 eine neue gesetzliche Grundlage für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen geschaffen. Wer Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen für Verbraucher vermittelt oder vermitteln will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 k GewO statt wie bisher gemäß § 34c GewO.

Informationsveranstaltungen

Um Sie bestmöglich auf die anstehenden gewerberechtlichen Veränderungen vorzubereiten, bieten wir Ihnen Präsenzveranstaltungen sowie Webinare zum Thema an. Alle weiteren Informationen sowie die Anmeldung zum Link finden Sie hier : Informationsveranstaltungen 34k

Inkrafttreten und Fristen

Die Darlehensvermittlung wird ab dem 20.11.2026 in § 34k GewO geregelt. Die Übergangsfrist für den Umtausch der bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO beginnt ebenfalls am 20.11.2026 und endet am 31.05.2027. Am 20.11.2027 erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34 c GewO automatisch.

Anwendungsbereich

In der neuen Erlaubnis nach §34k GewO wird die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sowie Finanzierungshilfen geregelt. Unternehmensdarlehen nach §34c Abs. 1 Nr. 2 GewO sind davon nicht mehr betroffen. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bleibt weiterhin eine Erlaubnispflicht gemäß §34i GewO bestehen, auch wenn die neue Erlaubnis nach §34k GewO vorliegt.
Die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen gegenseitig aus. Betroffene müssen sich demnach bei Erlaubnisbeantragung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder Honorar-Darlehensberater registriert werden wollen. Die honorargestützte unabhängige Beratung soll für den Kunden ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Beratung und Vermittlung darstellen. Diese Honorar-Beratung soll nur derjenige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden entgelten lässt.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnisvoraussetzungen für den neuen §34k GewO orientieren sich an den bereits bestehenden Erlaubnistatbeständen nach §34d, §34f sowie §34i GewO. Antragsteller werden hier bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit überprüft und müssen aber ergänzend eine geeignete Sachkunde Nachweisen.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
  • Sachkundenachweis wird erforderlich
  • Registrierungspflicht im öffentlichen Vermittlerregister
  • Regelmäßige Weiterbildungspflicht
Erlaubnisfrei bleiben:
  • reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
  • Mitarbeiter unter Verantwortung eines erlaubnisinhabenden Unternehmens
  • Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren und Dienstleistungen vermitteln (§34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-RegE)
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB

Registrierungspflicht

Wie auch schon bei den Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern gibt es auch beim kommenden §34k GewO ein öffentlich einsehbares Register. Registrierungspflichtig sind Erlaubnisinhaber/Gewerbetreibende und leitende Angestellte.

Alte Hasen Regelung

Wer bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs.1 Nr.2 besitzt, kann diese im sogenannten vereinfachten Verfahren bis zum 31.05.2027 in eine § 34k Erlaubnis umtauschen, sofern man in diesem Bereich tätig bleiben möchte. Wer den Umtausch innerhalb der Frist 20.11.2026-31.05.2027 beantragt, hat den Vorteil, dass lediglich folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
  • Nachweis der bestehenden Erlaubnis nach § 34 c Abs.1 S.1 Nr.2 GewO
  • Sachkundenachweis in Form von
    • Alte Hasen Regelung oder
    • Sachkundeprüfung oder
    • gleichgestellte Berufsqualifikation
Bei der Alten Hasen Regelung muss eine ununterbrochene Tätigkeit in der Darlehensvermittlung seit dem 01.01.2021 nachgewiesen werden.

Sachkundeprüfung

Die IHK Hochrhein-Bodensee bietet die Sachkundeprüfung für die Darlehensvermittlung gemäß § 34 k GewO voraussichtlich ab Dezember 2026 an. Die Termine werden ebenfalls auf unserer Seite veröffentlicht, sobald diese feststehen.

Gleichgestellte Berufsqualifikationen

Die folgenden Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
  • Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
  • Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
  • Bankkaufmann / Bankkauffrau
  • Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
  • Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen- Fachrichtung Finanzberatung
  • Geprüfte/r Immobilienfachwirt / -in
  • Geprüfte/r Bankfachwirt / -in
  • Geprüfte/r Fachwirt / -in für Finanzberatung / Versicherung und Finanzen
  • Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
  • Geprüfter Fachberater / Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
  • Finanzfachwirt / -in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Automobilkaufmann / Automobilkauffrau
Folgende Studienabschlüsse können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
  • mathematisches Studium
  • wirtschaftwissenschaftliches Studium
  • rechtswissenschaftliches Studium

Weiterbildungspflicht

Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, sowie Personen in leitender Position, obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgegeben.
Bei gegebenem Anlass kann die IHK als Aufsichtsbehörde die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch betreffend dessen Beschäftigte.

Sachstand in der Praxis

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch keine Beantragung der Erlaubnis nach §34k GewO möglich. Die IHK Hochrhein-Bodensee wird zu gegebenem Zeitpunkt betroffene Vermittler informieren und Sie mit entsprechendem Infomaterial bei der Umsetzung unterstützen, um den Übergang so leicht wie möglich zu gestalten. Ebenfalls bietet die IHK Hochrhein-Bodensee Informationsveranstaltung für Erlaubnisinhaber an, um sie in diesem Prozess so gut es geht zu unterstützen.