Privatpersonen und gleich gestellte Rechtssubjekte

Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt

1. Anwendungsbereich

1.1 Privatpersonen

Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt folgt prinzipiell anderen Vorschriften als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmen. Während innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer grundsätzlich steuerfrei getätigt werden können und diese im Bestimmungsland vom Empfänger der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, unterliegen Lieferungen an Privatpersonen anderen Regelungen. Der Grund hierfür ist, dass Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind.

1.2 Andere Rechtssubjekte

Für folgende Rechtssubjekte gelten für die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen im EU-Binnenmarkt grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Privatpersonen:
  • Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen
  • Unternehmer, die der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) unterliegen
  • Land- oder Forstwirte, die Umsatzsteuer pauschalieren
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen (öffentliche Hand mit ihrem Hoheitsbereich, Vereine in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben).
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Rechtssubjekte im Binnenmarkt Privatpersonen lediglich so lange gleichgestellt sind, wie
  • sie nicht zur Erwerbsteuerpflicht "optiert" haben, beziehungsweise
  • der Wert der Waren, die sie aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten jährlich beziehen, einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Hierbei sind die Warenlieferungen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Die Höhe dieser so genannten Erwerbsschwelle richtet sich jeweils nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger ansässig ist.
Überschreitet eines der vorgenannten Rechtssubjekte die maßgebliche Erwerbsschwelle, gelten hierfür grundsätzlich die selben Regelungen wie für Lieferungen zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (vergleiche hierzu die IHK-Information Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen.
Derzeit gelten folgende Erwerbsschwellen:
Mitgliedstaaten Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne Vorsteuerabzugsrecht und durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen (1)
Betrag
Belgien
11.200 Euro
Dänemark
80.000 DKK
Deutschland
12.500 Euro
Finnland
10.000 Euro
Frankreich
10.000 Euro
Griechenland
10.000 Euro
Irland
41.000 Euro
Italien
10.000 Euro
Luxemburg
10.000 Euro
Niederlande
10.000 Euro
Österreich
11.000 Euro
Portugal
10.000 Euro
Spanien
10.000 Euro
Schweden
90.000 SEK
Vereinigtes Königreich
83.000 GBP
Beitrittsländer
seit 1. Mai 2004
Estland
10.000 Euro
Lettland
10.000 Euro
Litauen
14.000 Euro
Malta
10.000 Euro
Polen
50.000 PLN
Slowakei
13.941 Euro
Slowenien
10.000 Euro
Tschechien
326.000 CZK
Ungarn
10.000 Euro
Zypern
10.251 Euro
Beitrittsländer
seit 1. Januar 2007
Bulgarien
20.000 BGN
Rumänien
34.000 RON
Beitrittsland
seit 1. Juli 2013
Kroatien
77.000 HRK
Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass Stand 27. Februar 2018

1.3 Erwerbsteuer des Abnehmers

Verwendet der im EU-Ausland ansässige Abnehmer keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann man regelmäßig davon ausgehen, dass er von der Erwerbsbesteuerung ausgeschlossen, das heißt wie eine Privatperson zu behandeln ist. Verwendet hingegen eines der angeführten Rechtssubjekte eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann davon ausgegangen werden, dass es zur Gruppe der erwerbsteuerpflichtigen Personen gehört.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Für die Umsatzbesteuerung von Lieferungen an Privatpersonen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, ist danach zu unterscheiden,
  • ob die Waren in Deutschland vom Verkäufer an den Käufer übergeben werden, oder
  • ob diese im Wege des Versands von Deutschland in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangen.

2.1 Verkäufe mit Übergabe in Deutschland

a) Grundsätzliche Regelung

Bei dem Verkauf und der Übergabe von Waren an Privatpersonen in Deutschland braucht der deutsche Verkäufer nicht danach zu unterscheiden, ob die Ware in Deutschland verbleibt oder vom Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In beiden Fällen findet die Besteuerung im Ursprungsland, das heißt in Deutschland, statt. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen hat.

b) Ausnahmen

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
Abweichend vom oben genannten Grundsatz wird der Verkauf von Neufahrzeugen an Privatpersonen beziehungsweise diesen gleichgestellten Personen immer als innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließendem innergemeinschaftlichen Erwerb behandelt. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
  • Die Lieferung des Fahrzeugs ist von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
  • In dem EU-Staat, in dem die jeweilige Person das Fahrzeug anmeldet, erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Schuldner der Erwerbsteuer ist dabei nicht der Verkäufer, sondern der Erwerber des Fahrzeugs.
Hinweis: Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug vom Verkäufer geliefert oder vom Käufer abgeholt wird.
Für welche Fahrzeuge gilt die Regelung?
  • Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt.
Wann gilt ein Fahrzeug als neu?
  • Ein Landfahrzeug, wenn es entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt
  • ein Wasserfahrzeug, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt
  • ein Luftfahrzeug, wenn es nicht länger als 40 Betriebstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Wie sieht die Rechnungsstellung in diesem Fall aus ?
Neben dem Ausweis der allgemein üblichen Angaben ist bei der Rechnung Folgendes zu beachten:
  • In der Rechnung des Lieferanten darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein.
  • Es muss ein Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferung handelt.
  • Es müssen Angaben enthalten sein, aus denen hervorgeht, dass es sich um ein neues Fahrzeug handelt.
Was gilt für den Nachweis der Steuerfreiheit?
Wird ein neues Fahrzeug steuerfrei an eine Privatperson geliefert, sind grundsätzlich die selben Nachweise zu führen wie bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmen. Diese finden Sie ausführlich dargestellt in der IHK-Information Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Soweit das Fahrzeug durch den Abnehmer selbst befördert wird und für das Fahrzeug eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch eine Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung geführt werden. Hierfür ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend. Erforderlich ist jedoch, dass die Zulassung die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthält. Die Zulassung auf eine andere Person als den Erwerber ist nicht ausreichend (vgl. dazu Abschnitt 6a.5 Abs.16 und 17 UStAE).

2.2 Versand von Ware in andere EU-Mitgliedstaaten

Liegt keine Übergabe der Ware in Deutschland vor, sondern eine so genannte Versendungslieferung gelten abweichende Grundsätze.

a) Innergemeinschaftliche Versendungslieferung

Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
  • Die Ware gelangt von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Transport der Waren wird vom deutschen Unternehmer veranlasst. Dies ist gegeben, wenn
      - er die Ware selbst transportiert oder
      - einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Beispiel: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn).

b) Ort der Besteuerung

Besteuerung im Ursprungsland
Versendungslieferungen werden so lange im Ursprungsland, das heißt in Deutschland, besteuert, wie bestimmte Lieferschwellen nicht überschritten werden. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Deutschland ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Anders als bei der Bestimmung der Erwerbsschwelle (vergleiche dazu oben) ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen.
Die derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Mitgliedstaaten Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen (2)
Betrag
Belgien
35.000 Euro
Dänemark
280.000 DKK
Deutschland
100.000 Euro
Finnland
35.000 Euro
Frankreich
35.000 Euro
Griechenland
35.000 Euro
Irland
35.000 Euro
Italien
35.000 Euro
Luxemburg
100.000 Euro
Niederlande
100.000 Euro
Österreich
35.000 Euro
Portugal
35.000 Euro
Spanien
35.000 Euro
Schweden
320.000 SEK
Vereinigtes Königreich
70.000 GBP
Beitrittsländer
seit 1. Mai 2004
Estland
35.000 Euro
Lettland
35.000 Euro
Litauen
35.000 Euro
Malta
35.000 Euro
Polen
160.000 PLN
Slowakei
35.000 Euro
Slowenien
35.000 Euro
Tschechien
1.140.000 CZK
Ungarn
35.000 Euro
Zypern
35.000 Euro
Beitrittsländer
seit 1. Januar 2007
Bulgarien
70.000 BGN
Rumänien
118.000 RON 
Beitrittsland
seit 1. Juli 2013
Kroatien
270.000 HRK
Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 27. Februar 2018
Besteuerung im Bestimmungsland
Werden die oben angeführten Lieferschwellen überschritten, erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird.
Der Gesamtbetrag der für das Überschreiten der Lieferschwelle relevanten Entgelte ist hinsichtlich der Vorjahresumsätze für den Zeitraum eines Kalenderjahres festzustellen. Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr die vom Bestimmungsland festgelegte Lieferschwelle, so liegt der Ort der Lieferung ab dem ersten Versand im laufenden Kalenderjahr im Bestimmungsland.
Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr die maßgebliche Lieferschwelle nicht, so kommt es auf das laufende Jahr an. Hierfür gilt, dass in dem Moment, in dem die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Jahr überschritten wird, eine Verlagerung des Lieferorts stattfindet. Dementsprechend sind gegebenenfalls zeitnahe Kontrollen des laufenden Lieferumfangs vorzunehmen.
Hinweis: Der deutsche Lieferant hat die Möglichkeit, auch für Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle für die Besteuerung im jeweiligen Empfangsland zu optieren. Diese Erklärung ist sowohl gegenüber dem zuständigen deutschen Finanzamt als auch gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im anderen Mitgliedstaat abzugeben. Der Lieferant ist an die Erklärung für zwei Jahre gebunden.
Rechnungsstellung
Unterliegen Versendungslieferungen aufgrund der eben dargestellten Grundsätze der Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so hat der deutsche Lieferant seinem Kunden die Umsatzsteuer dieses Staates in Rechnung zu stellen. Dies bedeutet, dass er in diesen Fällen nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des Empfangslandes ausweisen muss. Einen Überblick über die derzeit geltenden Umsatzsteuersätze finden Sie im Internetangebot der Europäischen Union .
Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedsstaat
Der deutsche Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des Empfangslandes nicht an sein deutsches Finanzamt abführen, sondern muss diese an das zuständige Finanzamt des betreffenden Staates zahlen. Hierzu hat er sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und entsprechende Steuermeldungen beziehungsweise -erklärungen abzugeben. Hilfestellungen bei der Registrierung im Ausland geben regelmäßig die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort.
Ausnahmen gelten für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Für Lieferungen von
  • Mineralöl
  • Alkohol
  • alkoholischen Getränken und
  • Tabakwaren
gilt Folgendes:
Erfolgt die Lieferung an eine Privatperson, ist diese vom deutschen Unternehmer unabhängig vom Übersteigen der Lieferschwelle stets im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen (vergleiche oben: Besteuerung im Bestimmungsland).
Erfolgt die Lieferung an eines der angeführten Rechtssubjekte, die bis zum Überschreiten bestimmter Erwerbsschwellen Privatpersonen gleichgestellt sind, so ist die Ware von ihm als Empfänger im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung zu unterziehen (vergleiche oben: Andere Rechtssubjekte).
Aktueller Hinweis zur Änderung der Versandhandelsregelung zum 1. Juli 2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung des Versandhandels zum 1.7.2021 eingeführt. Er setzt damit eine EU-weit gültige Änderung der Versandhandelsregelung um, welche auf dem sogenannten E-Commerce Paket beruht. Der Versandhandel wird in Fernverkauf umbenannt. Anstelle der unterschiedlichen Lieferschwellen tritt eine einheitliche Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 €. Dabei beschränkt sich diese Umsatzgrenze nicht auf ein bestimmtes Land, sondern umfasst alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Nichtunternehmer mit Sitz in der EU. Die Besteuerung der Umsätze soll in einem speziellen Verfahren über den One-Stop-Shop (OSS) erfolgen, einer Erweiterung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Den MOSS mussten Steuerpflichtige bislang nur für die Erklärung von Umsätzen aus elektronischen Dienstleistungen nutzen.  Zuständig für das OSS ist das Bundeszentralamt für Steuern (bislang auch zuständig für das MOSS). So wird es den Unternehmern ermöglicht, im eigenen Ansässigkeitsstaat ihre Erklärungspflichten zu erledigen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass sie sich in einer Vielzahl von EU-Ländern wegen Überschreitens der Lieferschwelle umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.
Stand Juli 2021
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