Steuer- und Finanzpolitik

So funktioniert die Grunderwerbsteuer

Der Grundwerbsteuer unterliegen Erwerbsvorgänge über Grundvermögen. Dazu zählen insbesondere Kaufverträge über Grundstücke, aber auch bestimmte Anteilsübertragungen an Gesellschaften, sofern zu deren Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Steuer ausgenommen. Besonders relevant sind Erwerbe im Erb- oder Schenkungsweg.
Geschuldet wird die Steuer sowohl vom Veräußerer wie Erwerber, wobei in der Praxis vielfach die vertraglichen Regelungen so getroffen werden, dass der Erwerb die Steuer übernimmt.
Die Höhe der Steuer richtet sich in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung. Dies ist im Fall des Kaufs eines Grundstücks etwa der Kaufpreis. Die Höhe der zu zahlenden Grunderwerbsteuer ergibt sich dabei durch die Berechnung eines bestimmten Prozentsatzes dieses Werts (Steuersatz). Der konkrete Steuersatz wird von den Bundesländern festgesetzt. Die Werte finden Sie in der nachfolgenden Tabelle:
Bundesland Steuersatz
Baden-Württemberg
5,0 % 
Bayern
3,5 %
Berlin
6,0 %
Brandenburg
6,5 %
Bremen
5,0 %
Hamburg
4,5 %
Hessen
6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern
5,0 %
Niedersachsen
5,0 %
Nordrhein-Westfalen
6,5 %
Rheinland-Pfalz
5,0 %
Saarland
6,5 %
Sachsen
3,5 %
Sachsen-Anhalt
5,0 %
Schleswig-Holstein
6,5 %
Thüringen
6,5 %
Die Angaben erfolgen ohne Gewähr; aufgrund der vielfältigen gesetzgeberischen Aktivitäten ist vor Übernahme des Prozentsatzes eine Absicherung im relevanten Landesrecht erforderlich.
Weitere Informationen zur Grunderwerbsteuer finden Sie im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums (BMF) sowie im Grunderwerbsteuergesetz
Stand Februar 2020
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