Steuer- und Finanzpolitik

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2021 den Gesetzentwurf „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung mit den folgenden für die Wirtschaft relevanten Steuerentlastungen beschlossen:
  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Für Unternehmen und Selbstständige wird der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hat den Koalitionsentwurf dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Der Bundesrat hat am 5. März 2021 zugestimmt. Das Gesetz ist am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.