Merkblatt zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung
Merkblatt über die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r durch die IHK Hochrhein-Bodensee gemäß § 36 GewO
1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Die IHK Hochrhein-Bodensee ist berechtigt, im Rahmen der §§ 36, 36a Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über besondere Erfahrung auf einem bestimmten Gebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen besonderes Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft werden und weil ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft, aber auch der Allgemeinheit beauftragt werden. Aus diesem Grund werden ihre Namen und Kontaktdaten in Verzeichnissen geführt (IHK Sachverständigenverzeichnis) und auf Anfrage allgemein bekannt gegeben.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständige/r. Zweck der öffentlichen Bestellung ist es, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Dabei umfasst die öffentliche Bestellung die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines/einer Bewerber(s)/in Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.
Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung ist jeweils auf fünf Jahre befristet. In begründeten Fällen kann die 5-Jahres-Dauer unterschritten werden.
Bitte nehmen Sie die Bestimmungen der Sachverständigenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) zur Kenntnis.
2. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
Öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgen auf Antrag. Die wesentlichen Voraussetzungen sind nach § 3 Sachverständigenordnung eine eingeschränkte Bedürfnisprüfung, die Feststellung der besonderen Sachkunde und der Rechtskenntnisse, die im Zusammenhang mit der Sachverständigenausübung erforderlich sind (siehe 2.2.) sowie die Feststellung der persönlichen Eignung (siehe 2.3).
2.1 Das öffentliche abstrakte Bedürfnis
Es muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das Sachgebiet bestehen, für das eine
Bestellung beantragt wird. Dabei darf aber nur geprüft werden, ob für ein bestimmtes Sachgebiet überhaupt ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn Sachverständigenleistungen auf dem betreffenden Gebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden. Irrelevant hingegen ist, ob für ein bestimmtes Sachgebiet bereits genug Sachverständige bestellt worden sind, so dass hier konkret kein Bedarf mehr an Sachverständigen besteht.
Bestellung beantragt wird. Dabei darf aber nur geprüft werden, ob für ein bestimmtes Sachgebiet überhaupt ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn Sachverständigenleistungen auf dem betreffenden Gebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden. Irrelevant hingegen ist, ob für ein bestimmtes Sachgebiet bereits genug Sachverständige bestellt worden sind, so dass hier konkret kein Bedarf mehr an Sachverständigen besteht.
2.2 Die „besondere Sachkunde“
Diese ist auf dem betreffenden Sachgebiet durch den/die Bewerber/in zur Überzeugung der IHK Hochrhein-Bodensee nachzuweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die „Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen“, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen.
Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung und praktischen Erfahrung auch als Sachverständiger Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen.
Die besonderen Bestellungsvoraussetzungen stehen online unter http://svv.ihk.de/ und unter www.ifsforum.de zum Abruf bereit. Sie können diese auch direkt bei uns anfordern. Bitte nehmen Sie insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung und praktischen Erfahrung, auch als Sachverständige/r, Kenntnis und berücksichtigen dies vor der Antragstellung.
Zur „besonderen Sachkunde“ gehört insbesondere die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es versteht und auf seine Plausibilität überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wir empfehlen Ihnen, sich für die öffentliche Bestellung sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie vor Antragstellung als Sachverständige/r auf dem beantragten Sachgebiet tätig waren. Die weitere Vorbereitung kann in unterschiedlichsten Formen wie dem Selbststudium, dem Besuch von Seminaren oder Fachtagungen, oder durch die Mitarbeit/Hospitanz bei erfahrenen Sachverständigen geschehen.
Bitte beachten Sie, dass zu Überprüfungen Ihrer besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet in der Regel ein eigens dafür eingerichtetes Fachgremium einer IHK oder externe Fachleute hinzugezogen werden.
2.3 Die persönliche Eignung
Die persönliche Eignung des/der Bewerber(s)/in muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der/die Bewerber/in nicht nur auf Grund seiner/ihrer persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines/ihres gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang: uneingeschränkte persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit - auch in Bezug auf die Ausdrucksweise - sowie ferner wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit und Neutralität.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil nicht auszuschließen ist, dass der/die Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des/der Bewerber(s)/in in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausbildung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des/der Bewerber(s)/in haben.
2.4 Weitere Voraussetzungen
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Der Schwerpunkt der Niederlassung als Sachverständige/r muss im Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee liegen.
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Er/Sie muss über die Einrichtungen verfügen, die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r auf dem entsprechenden Sachgebiet erforderlich sind.
3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung
Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen förmlichen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK Hochrhein-Bodensee einzureichen ist. Das dem Antrag beizufügende Anschreiben muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Der Antrag ist im Hinblick auf das Vorliegen der „besonderen Sachkunde“ unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen. Hierzu beraten wir Sie gerne auch vorab.
Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
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Begründung des Antrags, aus der auch das Interesse für eine Tätigkeit als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r ersichtlich ist und Darlegung der besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet
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Lebenslauf in Tabellenform, der neben den üblichen Angaben zur Person eine genaue
Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im Einzelnen und der beruflichen Tätigkeit
enthalten muss. -
Abschriften oder Kopien der Berufsabschlüsse und berufsbezogenen bzw. sachgebiets-bezogenen Qualifikationen z.B. Diplome, Promotion, etc.
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Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen, soweit vorhanden
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Teilnahmebestätigungen über erfolgte fachliche Fortbildung für das beantragte Sachgebiet und für die Sachverständigentätigkeit allgemein, Kopien sind ausreichend
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bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis eine Zustimmungs- und weitgehende Freistellungserklärung des Arbeitgebers, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist. Dieses bitte gesondert anfordern. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären
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polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde neuesten Datums
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allgemeine Bescheinigung in Steuersachen, erhältlich bei Ihrem Finanzamt
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ein aktuelles Passbild
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den besonderen Bestellungsvoraussetzungen für das beantragte Sachgebiet entsprechende Anzahl von selbst erstatteten Gutachten oder soweit keine besonderen Bestellungsvoraussetzungen bestehen, wenigstens drei selbst erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet
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sonstige zum Nachweis der besonderen Sachkunde geeignete Unterlagen (z.B. Artikel und Aufsätze in Fachzeitschriften)
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Adressen von mindestens fünf Personen, die über Sie in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht Aussagen gegenüber der Kammer machen können, diese werden von uns direkt kontaktiert.
Bitte vereinbaren Sie vor Antragstellung einen persönlichen Besprechungstermin mit uns.
4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung
4.1 Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die IHK Hochrhein-Bodensee überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen.
4.2 Anhörung des Sachverständigenausschusses
Vor der Entscheidung hört die IHK Hochrhein-Bodensee den Sachverständigenausschuss der IHK Region Stuttgart an, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt.
Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, langjährigen öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen zusammen.
Falls erforderlich, wird der/die Bewerber/in zu einem Gespräch vor dem Sachverständigenausschuss eingeladen.
4.3 Überprüfung durch Fachgremien
Für die Sachgebiete, für die besondere „fachliche Bestellungsvoraussetzungen“ festgelegt sind, wird die „besondere Sachkunde“ in aller Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung nachgewiesen. Hierfür sind bei verschiedenen IHKs, teilweise auch außerhalb Baden-Württembergs, eigens unabhängige Fachgremien eingerichtet. Diese sind mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt. Existiert kein Fachgremium, erfolgt die fachliche Überprüfung durch ein ad-hoc Fachgremium. Nähere Informationen hierzu erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
5. Entscheidung
Die Entscheidung über den Antrag auf öffentliche Bestellung wird dem/der Bewerber/in grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Die öffentliche Bestellung ist auf maximal fünf Jahre befristet, kann aber auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die öffentliche Bestellung kann mit Auflagen versehen und unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen bzw. widerrufen werden.
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit zurückgenommen werden.
6. Gebühren und Auslagen
Nach dem Gebührentarif der IHK Hochrhein-Bodensee beträgt die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages zur Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r – auch bei nicht erfolgreicher Überprüfung der besonderen Sachkunde – 550,00 Euro. Weitere Auslagen, die ggf. durch die Überprüfung des Antrags anfallen, sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten und gegebenenfalls durch einen Kostenvorschuss abzudecken. Sie können insbesondere durch die Einschaltung eines Fachgremiums oder von Fachleuten entstehen. Der/Die Sachverständigenbewerber/in hat gegenüber der IHK Hochrhein-Bodensee zu erklären, dass er/sie bereit ist, die Kosten des Bestellungsverfahrens zu übernehmen.
Für die Vereidigung als Sachverständige/r fällt nochmals eine Gebühr in Höhe von derzeit 370,00 Euro an. Den Link zu unserem Gebührentarif finden Sie hier.
7. Auskunft
In diesem Merk- und Informationsblatt können wir nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigen. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständige/r stellen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst mit uns in Verbindung zu setzen.
8. Auszug aus der Gewerbeordnung
§ 36 GewO
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
1. bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
1. bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4) a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
§ 36a GewO
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet
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zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
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in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,
ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend anzuerkennen.
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Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Diese Maßnahme kann insbesondere auch die Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen betreffen.
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Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt entsprechend.
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Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt.
Ihre Ansprechpartnerinnen für das Sachverständigenwesen:
Telefax: (07531) 2860-41137