Recht

Recht auf Reparatur

Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz keinen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG für die Einberufung eines Vermittlungsausschusses im Vermittlungsverfahren zu stellen. Das Einspruchsgesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Am Tag nach seiner Verkündung soll das Gesetz in Kraft treten. Hier ist Eile geboten. Die Umsetzungsfrist für die europäische Recht-auf-Reparatur-Richtlinie endet nämlich bereits am 31. Juli 2026.
Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Hersteller von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden durch das Umsetzungsgesetz verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen. Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.


Das Europäische Parlament und der Rat hatten sich Anfang Februar 2024 auf eine „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“ geeinigt.
Mit dieser sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Reparatur von defekten Geräten erleichtert werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein Recht auf Reparatur (right to repair), das sowohl im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wie auch darüber hinaus gelten soll:
Tritt ein Defekt während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf, verlängert sich die Frist um ein Jahr, wenn sich die Verbraucherin bzw. der Verbraucher für eine Reparatur entscheidet.
Für die Zeit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sollen die Pflichten nur für die Hersteller bestimmter Geräte wie Tablets und Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. sein. Die Hersteller dieser Geräte sollen verpflichtet sein, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen und deren Kosten zu machen.
Ersatzteile müssen zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Reparaturen zu fördern – etwa mit Gutscheinen oder Fonds. Auch eine Reparaturplattform soll es geben, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Werkstätten finden können.
Das Europäische Parlament hat im April 2024 und der Rat am 30. Mai 2024 zugestimmt.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ist Aufgabe des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Das Ministerium hat hierzu Informationen auf folgenden Seiten veröffentlicht:
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der umzusetzenden Vorschriften ab dem 31. Juli 2026.

Stand: Juli 2026