Recht und Steuern

Mängelhaftung und Garantie

Die IHK-Information gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sowie häufig auftretende Probleme bei mangelhafter Warenlieferung auf der Basis von Kauf- und Werkverträgen und ist als Hilfestellung für Unternehmen gedacht.

1. Grundsätze des Vertragsschlusses

Ein wirksamer Vertrag setzt zwei oder mehrere übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Eine Partei gibt dabei ein Angebot (§ 145 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) auf Abschluss des Vertrages ab, die andere Partei erklärt die Annahme (§§ 147 ff BGB) dieses Angebots.
Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung einer bestimmten mangelfreien Sache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Dagegen hat der Werkunternehmer beim Werkvertrag eine Werkleistung, also einen bestimmten Erfolg zu erbringen, der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Ansprüche bei mangelhafter Lieferung sind bei beiden Vertragstypen gesetzlich geregelt und werden nachfolgend erläutert.

2. Mängelansprüche im Kaufrecht

Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln der Kaufsache sind in den §§ 434 ff BGB geregelt. Man spricht hierbei von den Gewährleistungsrechten oder auch von Mängelrechten. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften gegenüber seinem Kunden und kann seinerseits gegebenenfalls Regress bei seinem Lieferanten nehmen.
Von der gesetzlichen Mängelgewährleistung des Verkäufers ist dagegen aber die echte Produkthaftung des Herstellers bzw. die als Hersteller auftretenden Händler zu unterscheiden.

2.1 Mangelhaftigkeit der Kaufsache

Der Verkäufer einer Sache schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung (= Verschaffung der Eigentümerstellung) einer mangelfreien Sache. Dem Käufer stehen daher bei Fehlern an der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer Ansprüche zu.

2.1.1 In welchen Fällen ist die Kaufsache mangelhaft?

  • Die Kaufsache hat nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit.
    Beispiel: Maschine erreicht die vereinbarte Stückzahl pro Stunde nicht.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
    Beispiel: Maschine erreicht zwar die vereinbarte Stückzahl, kann jedoch nur im Ein-Schicht-Betrieb eingesetzt werden, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass der Käufer die Maschine für den Drei-Schicht-Betrieb benötigt.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, der Käufer konnte aber erwarten, dass sie sich für diese Verwendung eignet.
    Beispiel: Rauchmelder schlägt schon bei Zigarettenrauch an.
  • Die Kaufsache entspricht hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den öffentlichen Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers, auf die der Käufer vertrauen durfte.
    Beispiel: Angaben des Herstellers im Fernsehen zum durchschnittlichen Benzinverbrauch eines Kraftfahrzeugs werden merklich überschritten.
  • Die Kaufsache wird durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen fehlerhaft montiert.
  • Die Montageanleitung zur Kaufsache ist fehlerhaft.
    Beispiel: Falsche oder unverständliche Montageanleitung.
  • Statt der vereinbarten Kaufsache wird eine andere Sache geliefert.
    Beispiel: Lieferung von Wandfliesen statt bestellter Bodenfliesen.
  • Die Kaufsache wird nicht in der vereinbarten Menge geliefert.
    Beispiel: Lieferung von nur 90 statt 100 bestellter Bohrmaschinen.
  • Die Kaufsache weist einen Rechtsmangel auf.
    Beispiel: Das Grundstück ist mit einer Grundschuld oder einem Nießbrauch eines Dritten belastet.

2.1.2 Zu welchem Zeitpunkt muss ein Mangel vorliegen?

Grundsätzlich muss die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs vorliegen. Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache (Zerstörung, Verlust) auf den Käufer übergeht.
Im Regelfall stellt die Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Käufer den maßgeblichen Zeitpunkt dar. D.h. die Ware muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mit dem Mangel behaftet sein.
Im Zweifelsfall muss daher grundsätzlich der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war.
Wird jedoch die Kaufsache auf Wunsch des Käufers an einen bestimmten Ort geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs schon in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Sache z. B. der Spedition übergibt.
War dem Käufer der Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dann sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer nachweisen kann, dass der Mangel erst durch einen unsachgemäßen Umgang mit der Kaufsache nach Gefahrübergang verursacht wurde, beispielsweise durch abweichende Benutzung von der Gebrauchsanweisung, mutwilliges Zerstören etc.
Wichtig:
Verschleiß, als gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts, stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. In der Praxis gibt es dabei jedoch regelmäßig Probleme bei der Abgrenzung.

2.2 Ansprüche des Käufers

Folgende Ansprüche hat der Käufer einer mangelhaften Sache:

2.2.1 Nacherfüllung als vorrangiges Recht

Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Der Käufer hat dabei die Wahl zwischen
- Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der mangelhaften Kaufsache oder
- Nachlieferung, also Umtausch der mangelhaften gegen eine neue, mangelfreie Sache.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ausnahmsweise dann verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist.
Rechtsfolgen der Nacherfüllung
- Alle Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Arbeits- und Materialkosten etc.) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
- Der Verkäufer kann vom Käufer keinen Wertersatz für die bisherige Nutzung der Sache verlangen, wenn diese während der Mangelhaftungsfrist ausgetauscht wird (EuGH v. 17.4.2008, AZ C-404/06).

2.2.2 Weitergehende Mängelansprüche

Grundsätzlich kann der Käufer weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, in welcher dieser nicht tätig geworden ist.
- Auch ein zweiter Nachbesserungsversuch des Verkäufers ist fehlgeschlagen.
- Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung endgültig.
- Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht erforderlich
Beispiele: just-in-time-Lieferung, Fixgeschäft etc.
Als weitergehende Mängelansprüche stehen dem Käufer dann zu:
- Minderung des Kaufpreises oder
- Rücktritt vom Vertrag
- und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)
    Wählt der Käufer die Minderung des Kaufpreises, kann der Kaufpreis entsprechend der durch die Mangelhaftigkeit verursachten Wertminderung der Kaufsache angepasst werden. Diese Berechnung nimmt im Streitfall das Gericht vor.
  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB)
    Der Rücktritt vom Vertrag bewirkt, dass der Kaufvertrag rückwirkend aufgelöst wird, d. h. als nicht abgeschlossen angesehen wird. Die Ansprüche des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache sowie des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen daher nach Erklärung des Rücktritts nicht mehr. Bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig zurück zu gewähren.
    Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Rücktritt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). In aller Regel wird aber die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Allenfalls in extremen Fällen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. .
  • Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB)
    Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers voraus. Dem Verkäufer muss daher hinsichtlich der Herbeiführung der Schäden zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.
    Dabei sind folgende Kosten grundsätzlich schadensersatzfähig:
    - Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen, z.B. Reparaturkosten, Minderwert.
    - Ersatz der Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind.(z. B. Kosten für eine durch Brand zerstörte Wohnungseinrichtung wegen Kabelbrands an einer defekten gelieferten Schreibtischlampe).
Wichtig:
Der Käufer kann Schadensersatz auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels bereits vom Kaufvertrag zurück getreten ist (§ 325 BGB).
Es gibt verschiedene Formen des Schadensersatzes:
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 ff BGB)
Beim Schadensersatz statt der Leistung muss der Käufer so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Käufer kann die mangelhafte Kaufsache behalten und Ersatz des Wertunterschieds zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache verlangen ("kleiner Schadensersatz"), oder
- Der Käufer kann die Kaufsache zurückgeben und den Geldbetrag verlangen, der seinem Leistungsinteresse entspricht ("großer Schadensersatz"), d. h. auch Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts oder entgangener Gewinn aus Weiterverkauf etc.
Schadensersatz statt der Leistung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen, wenn es sich nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers handelt (§ 281 Abs.1 Satz 3 BGB).
Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB):
Der Kaufvertrag und die daraus resultierenden Verpflichtungen der Parteien bleiben bestehen, d. h. der Käufer behält die mangelhafte Ware. Dieser Schadensersatzanspruch erfordert keine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Verkäufer muss dem Käufer dabei alle Schäden ersetzen, die diesem aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind und die durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können (z. B. Schaden an anderem Eigentum des Käufers, der infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden ist).
Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB)
Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung ist, dass er diese nur deshalb getätigt hat, weil er auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages vertraut hat. Ersatzfähig sind dabei Kosten für Anschaffungen, die der Käufer im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Einhaltung des Vertrages durch den Verkäufer getätigt hat und diese sich wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache als nutzlos erweisen (z. B. Kosten für die Anschaffung eines teuren Gehäuses für die sich später als nicht funktionstüchtig herausstellende gekaufte Maschine nach Rücktritt).

2.3 Verjährung von Mängelansprüchen

Die Verjährung für Mängelansprüche bei Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt, sie beträgt:
  • 30 Jahre, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
  • 5 Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
  • im Übrigen 2 Jahre
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
Eine abweichend Regelung gibt es für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Achtung:
Bei streitigen Verhandlungen über das Bestehen von Mängeln oder des Umfangs von Haftungsansprüchen wie Reparatur, Umtausch oder auch Schadenersatz, kann die Verjährung gehemmt sein. Ansprüche verjähren dann möglicherweise erst später. Weitere Informationen dazu finden Sie unter nebenstehendem Link zur Verjährung von Ansprüchen.

2.4 Besonderheiten bei Unternehmensgeschäften

Für Geschäfte, bei denen alle Vertragspartner Unternehmer sind, ohne dass die Produkte im Weiterverkauf an Verbraucher verkauft werden, sind weitere Möglichkeiten eröffnet:
  • Die Gewährleistungsfrist kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auf 1 Jahr verkürzt werden. Durch eine individuelle Vereinbarung (Achtung - hieran werden strenge Anforderungen gestellt) sind sogar weitergehende Einschränkungen möglich.
  • Das Recht zur Auswahl zwischen Reparatur oder Umtausch kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen dem Verkäufer übertragen werden. Gesetzlich steht dieses Wahlrecht nämlich dem Käufer zu.
  • Gemäß der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mangelhaftigkeit zu prüfen und bestehende Mängel anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er seine Mängelansprüche. Unverzügliche Prüfung bedeutet hierbei, Prüfung im laufenden üblichen Geschäftsgang.

2.5. Besonderheiten bei Verbrauchergeschäften

Ist der Käufer ein Verbraucher, so gelten ergänzend zu den bereits genannten Ansprüchen die folgenden Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB):
  • Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Neuwaren ist nicht möglich.
  • Bei Gebrauchtwaren, z. B. Gebrauchtwagen, kann die Verjährung der Mängelansprüche durch individualvertragliche Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt werden.
  • Zugunsten des Käufers tritt eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB ein:
    D. h. macht der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache Ansprüche wegen eines Mangels geltend, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe fehlerhaft war. Bei Ablehnung von Mängelansprüchen muss daher der Verkäufer den Beweis erbringen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Dies ist in der Praxis ohne Einschaltung eines Sachverständigen regelmäßig sehr schwierig. Nach Ablauf der 6 Monate muss dann der Käufer wiederum den entsprechenden Beweis erbringen, dass die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft war.
  • Der Verkäufer kann nach Abwicklung von Mängelansprüchen des Verbrauchers gegenüber seinen Lieferanten unter erleichterten Voraussetzungen Regress nehmen (§§ 478 BGB).
Wichtig:
Innerhalb der gesamten "Lieferantenkette" bis hin zum Hersteller oder Importeur gelten grundsätzlich dieselben strengen Regelungen wie gegenüber dem Verbraucher selbst, z. B. die strikten Verjährungsfristen oder die Beweislastumkehr. Allerdings ist zwischen den Unternehmen der Lieferkette jedoch auch § 377 HGB (siehe 2.4.) anwendbar.

2.6 Abgrenzung zur Garantie

Im Gegensatz zur zwingenden gesetzlichen Haftung des Verkäufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache können Ansprüche des Käufers auch aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Verkäufers (Händlergarantie) oder eines Dritten, z. B. des Herstellers (Herstellergarantie), resultieren (§ 443 BGB). Die Garantie ist daher von den gesetzlichen Mängelansprüchen zu unterscheiden. Der Garantiegeber räumt dem Käufer einen Anspruch entsprechend der Garantievereinbarung ein. Dieser geht regelmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen bei Mangelhaftigkeit hinaus. Die Ansprüche aus einer Garantie bestehen dabei unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen. Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, so haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und unabhängig davon, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Eine Garantie muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich erklärt werden. Der Kunde kann dann eine Garantierklärung in Schriftform verlangen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
  • Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
  • Sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
  • Inhalt der Garantie
  • und alle wesentlichen Angaben, die für eine Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Häufig sind Garantieversprechen auch in Werbematerialen anzutreffen.
Tipp:
Mit Begriffen wie zusichern, garantieren, versprechen etc. sollten Verkäufer vorsichtig umgehen, da diese eine Garantie begründen können. Es empfiehlt sich daher auch, das Verkaufspersonal entsprechend zu informieren.
Das Gesetz kennt zwei Arten von Garantien:
  • Beschaffenheitsgarantie:
    Der Garantiegeber übernimmt die Haftung dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit hat.
    Fehlt der Kaufsache diese garantierte Beschaffenheit, so stehen dem Käufer Ansprüche gegen den Garantiegeber entsprechend dem im Garantieversprechen festgehaltenen Umfang zu.
  • Haltbarkeitsgarantie:
    Der Garantiegeber steht dafür ein, dass die Beschaffenheit der Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum besteht. Weist die Kaufsache innerhalb dieses Garantiezeitraums einen Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dem Käufer die Ansprüche aus dem Garantieversprechen zustehen.
Wichtig:
Dem Käufer stehen eventuelle Garantieansprüche unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen zur Verfügung, d. h. gegebenenfalls auch gegen verschiedene Schuldner.

3. Mängelansprüche im Werkvertragsrecht

Beim Werkvertrag ist der Werkunternehmer verpflichtet, einen konkreten Arbeitserfolg zu erbringen. Dieser kann darin bestehen, dass eine Sache vom Werkunternehmer hergestellt wird, z. B. Bau eines Hauses. Es kann sich dabei auch um ein Produkt geistiger Leistung handeln, z. B. Bauplan eines Architekten, Programmierung von Software. Ferner fallen ergebnisorientierte Arbeitsleistungen wie beispielsweise die Reparatur eines Kfz oder die Installation einer Telekommunikationsanlage unter das Werkvertragsrecht.

3.1 In welchen Fällen ist ein Werk mangelhaft?

Der Werkunternehmer schuldet dem Besteller die Herstellung eines mangelfreien Werks (§ 633 BGB). Ist das Werk daher mangelhaft, so ist der Besteller nicht verpflichtet, es abzunehmen. Es stehen ihm gesetzliche Mängelansprüche gegen den Werkunternehmer zu.
Wann ein Mangel vorliegen kann, ist großteils ähnlich wie im Kaufrecht geregelt, so dass insoweit auf die Ausführungen unter 2.1 verwiesen werden kann. Folgende Unterschiede zum Kaufrecht bestehen jedoch:
- keine Mangelhaftigkeit infolge Abweichung von Werbeanpreisungen des Herstellers
- keine Mangelhaftigkeit infolge fehlerhafter Montage bzw. Montageanleitung.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist bei Werkverträgen grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werks (§ 640 BGB) durch den Besteller möglich. Hat der Besteller das Werk noch nicht abgenommen, so besteht noch der ursprüngliche vertragliche Anspruch des Bestellers auf Herstellung eines mangelfreien Werks. Nimmt der Besteller das Werk ab, obwohl er von dessen Mangelhaftigkeit weiß, so stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte nur dann zu, wenn er sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat (§ 640 Abs. 2 BGB).

3.2 Ansprüche des Bestellers

Die gesetzlichen Mängelansprüche sind in den §§ 634 ff BGB geregelt.

3.2.1 Nacherfüllung als vorrangiges Recht

Der Besteller muss zunächst - wie im Kaufrecht - dem Werkunternehmer die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Deshalb hat er zunächst einmal einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB).
Im Unterschied zum Kaufrecht kann beim Werkvertrag der Werkunternehmer wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder durch Neuherstellung des Werkes beseitigen möchte (§ 635 Abs. 1 BGB). Die Kosten der Mangelbeseitigung hat der Werkunternehmer aber wie auch im Kaufrecht alleine zu tragen (§ 625 Abs. 2 BGB). Ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung hat der Werkunternehmer nur dann, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm sonst unzumutbar ist (§ 635 Abs. 3 BGB).

3.2.2 Weitergehende Mängelansprüche

Hat der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist diese fruchtlos verstrichen, so können weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden. Der Besteller kann dann - wie im Kaufrecht - wahlweise vom Vertrag zurücktreten, das vereinbarte Entgelt mindern und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Insoweit sei an dieser Stelle auf die Ausführungen zu den einzelnen Ansprüchen im Kaufrecht unter 2.2 verwiesen.
Das Werkvertragsrecht kennt aber noch ein weiteres Recht bei mangelhafter Leistung: Das Selbstvornahmerecht (§ 637 BGB). Dabei kann der Besteller den Mangel nach fruchtlosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist selbst auf Kosten des Werkunternehmers beseitigen oder von einem ihm beauftragten Dritten beseitigen lassen. Für die Kosten der Mängelbeseitigung kann der Besteller einen Vorschuss vom Werkunternehmer verlangen.

3.3 Verjährung von Mängelansprüchen

Gemäß § 634 a BGB verjähren die Mängelansprüche des Bestellers wie folgt:
  • 2 Jahre: bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, ab Abnahme.
  • 5 Jahre: bei Bauwerken oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür ab Abnahme.
  • sonst 3 Jahre: Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
    Beispiel: Gutachten
Achtung:
Bei streitigen Verhandlungen über Bestehen von Mängeln oder des Umfangs von Haftungsansprüchen kann die Verjährung gehemmt sein. Ansprüche verjähren dann möglicherweise erst später. Weitere Informationen dazu finden Sie unter nebenstehendem Link zur Verjährung von Ansprüchen.

3.4 Besonderheiten des Werkvertragsrechts

  • Kostenvoranschlag
    In § 632 Abs. 3 BGB ist klargestellt, dass ein Kostenvoranschlag grundsätzlich nicht zu vergüten ist, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
  • Kündigungsrecht
    § 649 BGB räumt dem Besteller ein privilegiertes Kündigungsrecht ein. D. h. bis zur Vollendung des Werks kann der Besteller den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Unternehmer hat dann allerdings einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dabei muss er sich aber die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen zur Fertigstellung des Werkes anrechnen lassen.
    Zudem bestimmt § 650 BGB, dass der Besteller das Recht hat, den Vertrag zu kündigen, wenn die im Kostenvoranschlag prognostizierten Kosten wesentlich überschritten werden. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Es ist jedoch im Allgemeinen von einer Richtschnur von ca. 15-20 % auszugehen. Der Unternehmer ist außerdem verpflichtet den Besteller zu informieren, wenn eine Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten ist (§ 650 Abs. 2 BGB). Kündigt der Besteller den Vertrag wegen einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags, so hat der Unternehmer nur einen Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie auf Ersatz der Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind (§ 645 Absatz 1 BGB). Ein Anspruch auf die gesamte Vergütung besteht dann nicht.

4. Gegenüberstellung von Mängelansprüchen im Kaufrecht und Werkvertragsrecht

Mängelrechte
Kaufvertrag
Werkvertrag
Nacherfüllung
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB
Nach Wahl des Käufers:
Nachbesserung (Reparatur)
oder
Nachlieferung (Umtausch)
§§ 634 Nr. 1, 635 BGB
Nach Wahl des Unternehmers:
Nachbesserung (Reparatur)
oder
Nachlieferung (Umtausch)
Selbstvornahme
 



                      __
§§ 634 Nr. 2, § 637 BGB
Beseitigung des Mangels auf
Kosten des Unternehmers
durch den Besteller oder
von diesem beauftragten
Dritten!
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
Rücktritt vom Vertrag
§§ 437 Nr. 2, 440 i.V.m.
§§ 323, 326 Abs. 5 BGB:
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
§§ 634 Nr. 3, 636 i.V.m.
§§ 323, 326 Abs. 5 BGB:
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
Minderung des Kaufpreises
§§ 437 Nr. 2, 441 BGB:
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
§§ 634 Nr. 3, 636 BGB:
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
Schadensersatz statt
der Leistung
§§ 437 Nr., 440 i.V.m.
§§ 280, 281, 283, 311a BGB:
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
§§ 634 Nr. 4, 636 i.V.m.
§§ 280, 281, 283, 311a BGB:
grds. vorher Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
Schadensersatz neben der Leistung
§§ 437 Nr. 3, 440,
§ 280 Abs. 1 BGB:
keine Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
§§ 634 Nr. 4, 636,
§ 280 Abs. 1 BGB:
keine Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
Ersatz vergeblicher
Aufwendungen
§§ 437 Nr. 3, 284 BGB:
grds. Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
§§ 634 Nr. 4, 284 BGB:
grds. Fristsetzung zur
Nacherfüllung!
Stand Juli 2020
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