Recht und Steuern

Basiszinsatz und Verzugszins

Ausgangspunkt ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch ( (BGB) beschriebene Basiszinssatz, welcher sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert.
Seit 1. Januar 2025 liegt der Basiszinssatz bei 2,27 Prozent.
Der jeweils aktuelle Basiszinssatz sowie die davor geltenden Zinssätze können im Internet bei der Bundesbank abgerufen werden.
Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB:
  • Geschäfte, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist: 7,27 %
    (§ 288 Abs. 1 BGB: Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.)
    Berechnung: 2,27 % + 5 Prozentpunkte = 7,27 %
  • Geschäfte zwischen Unternehmen: 11,27 %
    (§ 288 Abs. 2 BGB: Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.)
    Berechnung: 2,27% + 9 Prozentpunkte = 11,27 %
Zu Berechnung des Verzugszinses kann auch ein Zinsrechner herangezogen werden.
Anhang: Auszug aus dem BGB
  • § 247 Basiszinssatz
    (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
    (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
  • § 288 Verzugszinsen
    (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
    (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    (5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
    (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Stand: Januar 2025
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