Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen besonderer Kekse selbstständig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche selbst-ständige Tätigkeit in den Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks fällt und damit eine entsprechende Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist oder ob es sich um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen.
Berlin, Oktober 2025
Zulassungspflichtiges Handwerk
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören etwa:
Bäcker und Konditor - Backen von Kuchen und (Motiv-) Torten, Petits Fours - Dekorieren/Gestalten von Torten - Backen von Brot und Brötchen - Herstellen von Cakepops, Cupcakes, Cookies, Donuts, Muffins, Macarons, Plätzchen - Herstellen von Schokolade und Pralinen (Tätigkeit des Chocolatiers), Marzipan - Herstellen von Keksen für den menschlichen Verzehr - Backen von Fladenbrot
Herstellungsverfahren, wie etwa die Verwendung eines „Thermomix“, von Online-Druckvorlagen zur Gestaltung von Torten, Backmischungen usw. treffen grundsätzlich keine Aussage darüber, ob die Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist oder nicht.
Fleischer - Tätigkeit in der Fleischerabteilung eines Lebensmitteleinzelhandels, wenn das Fleisch in verkaufsfertige Portionen zerlegt wird - Verkauf bereits zerlegter Ware - Verkauf von loser Wurstware - Räuchern von Geflügelfleisch
Zulassungsfreies Handwerk
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meis-terqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören etwa:
Brauer und Mälzer - Hausbrauereien
Weinküfer - Herstellen von Wein und Sekt - Herstellen von Essig - Herstellen von Säften
Handwerksähnliches Gewerbe
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief ausgeführt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
Speiseeishersteller (auch Softeis)
Innerei-Fleischer (Kuttler)
Fleischzerleger, Ausbeiner
Hilfsbetriebe
Tätigkeiten, die für sich genommen keine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen:
Herstellen von Bonbons
Herstellen von Marmeladen
Herstellen von Schokofrüchten
Herstellen von Hundekeksen
Herstellen von frisch gepressten Säften zum sofortigen Verzehr
Herstellen von Smoothies
Brauen von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle (gastronomischer Betrieb überwiegt)
Backen von Kuchen und Torten im Rahmen eines Cafés (ohne „Außer-Haus-Verkauf“)
Backen von Crèpes und Waffeln
Aufbacken von Teigrohlingen
Pizzabäcker
Catering und Partyservice
Wenn die Tätigkeiten im Schwerpunkt einem zulassungspflichtigen Nahrungsmittelhandwerk (Bäcker, Fleischer, Konditor) zuzuordnen sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Ansonsten sind es gastronomische Dienstleistungen, die der IHK zugehörig sind.
Back-/Pralinenschulen Wenn dort Produkte zum Eigenverzehr hergestellt werden, handelt es sich bei der Durchführung von den Kursen nicht um handwerkliche Tätigkeiten; die Teilnehmer verrichten keine handwerklichen Tätigkeiten.
Hofläden Die dort präsentierten Waren sind grundsätzlich in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion zu sehen und daher nicht als gewerblich einzustufen. Etwas anderes gilt jedoch, je mehr sich die angebotene Produktpalette von der Urproduktion entfernt und in der Außenwirkung von einem herkömmlichen Fleischer, Bäcker oder Lebensmittelgeschäft nicht zu unterscheiden ist.
Weitergehende Erläuterungen und Beratungen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
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