Der Akustik- und Trockenbau ist „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“ (s. § 1 Absatz 8 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.5.2000). Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um einen Fall des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO, weil er sich nicht aus dem Handwerk entwickelt hat.
Berlin, Oktober 2025
Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.
Den Trockenbau zeichnen eine spezielle Arbeitstechnik, industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie die speziellen Funktionen des Produkts aus.
Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßiger vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.
Verwendet werden folgende Trockenbaustoffe nebst Bau- und Zulieferteilen:
Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten
Einsatzbereiche:
Gebäudewände und -decken
Bäder und Feuchträume (z. B. nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
Dachgeschossausbau
Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen
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