Recht und Steuern

Urteil des Gerichtshofs zu vergleichender Werbung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 08.02.2017, dass Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, unter Umständen unzulässig ist, soweit der Verbraucher nicht hinreichend auf diesen Umstand hingewiesen wird.
Die französische Handelsgruppe Carrefour lancierte 2012 eine groß angelegte Fernsehwerbekampagne, die Preise für bestimmte Produkte in den Geschäften von Carrefour mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen verglich und Verbrauchern eine Tiefstpreisgarantie versprach. Dabei waren die für den Vergleich ausgewählten Konkurrenzgeschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte alle wesentlich größere, sog. Hypermärkte waren. Diese Information erschien nur in kleiner Schrift unterhalb des Namens des Konkurrenzunternehmens.
Nachdem Carrefour wegen unlauterer Werbung auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt wurde, legte das mit dem Rechtsstreit befasste Berufungsgericht in Paris dem Gerichtshof den Fall vor, um zu klären, ob die Werbung nach EU-Vorschriften zulässig ist. Die Richter entschieden, dass der einschlägige Artikel 4 der Irreführungs-RL in Verbindung mit Artikel 7 UGP-RL verlange, dass Preisvergleiche unter objektiven Umständen erfolgen müssen. Dies sei bei Preisvergleichen von Geschäften unterschiedlicher Größe nicht unbedingt der Fall, da Warenpreise gerade aufgrund der Geschäftsgröße variieren könnten. Zudem dürfe Werbung nicht irreführend sein. Dies ist sie, wenn sie dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die seine Kaufentscheidung beeinflussen kann. Vorliegend entstehe der falsche Eindruck, dass alle Geschäfte der konkurrierenden Handelsgruppe grundsätzlich teurere Preise anbieten würden, wobei dies eben nur bei den kleineren Geschäften der Fall war. Um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden, müssten sich die entsprechenden Informationen auf klare Weise in der Werbebotschaft selbst finden.
In Deutschland sind die EU-Richtlinien im UWG umgesetzt. Nach dem Urteil ist bei Preisvergleichen verstärkt auf Objektivität, tatsächliche Vergleichbarkeit und ggf. entsprechende Verbraucherhinweise zu achten.
Die Pressemitteilung 12/17 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08.02.2017 finden Sie hier.
Stand Februar 2017
Quelle: DIHK
RAin Hildegard Reppelmund,
Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Compliance