Recht und Steuern

Verwertungsgesellschaften

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein solches Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung seiner Werke und die Sicherstellung seiner Vergütungsansprüche kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sog. Berechtigungs- oder Wahrnehmungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten.
Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Manche Ansprüche der Urheber können sogar von Anfang an nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hierzu gehören beispielsweise Pauschalabgaben, die die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierern oder Videogeräten) zu leisten haben.
Die Verteilung der Einnahmen der Verwertungsgesellschaften an die wahrnehmungsberechtigten Mitglieder erfolgt nach Verteilungsplänen, die in den jeweiligen Satzungen der Verwertungsgesellschaften festgeschrieben sind. Verwertungsgesellschaften sind nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet und unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.
Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören die folgenden:
  • GEMA (Rechte der Komponisten, Textverfasser und Musikverleger)
  • VG Wort (Bibliothekstantiemen)
  • VG Bild-Kunst (Rechte der Bildenden Künstler Fotographen, Grafikdesigner und Filmurheber)
  • GVL (Leistungsschutzrechte)
Das DPMA hat auf seiner Homepage eine Liste der Verwertungsgesellschaften zusammengestellt.
Stand: Januar 2021
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