Recht und Steuern

Neuerungen im Markenrecht

Zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Markenrechtslinie (2015/2436) und der Vereinheitlichung des Markenrechts in Europa, ist am 14. Januar 2019 das Markenrechtsmodernisierungsgestz (MaMoG) in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist zum einen die Stärkung der Rechte der Markeninhaber, aber auch die Bekämpfung der immer weiter voranschreitenden Produktpiraterie.
Trotz der Harmonisierung des Markenrechts in Europa bleiben die nationalen Marken und die Unionsmarken weiterhin nebeneinander bestehen.
Folgendes hat sich durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz geändert:

Neue Markenformen

Eine wesentliche Änderung betrifft die Bestimmbarkeit der registrierten Marken. Bisher war eine Voraussetzung für die Eintragung der Marke, dass diese grafisch darstellbar sein musste. Dieses Erfordernis entfällt in Zukunft und es genügt nun, wenn die einzutragende Marke eindeutig und klar bestimmbar ist. Diese neue Regelung erlaubt es jetzt auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme und auch andere Markenformen in geeigneten Formaten eintragen zu lassen.
International kann jedoch weiterhin nur die zweidimensionale grafische Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingetragen werden.

Neue Gewährleistungsmarke

Die schon seit 2017 als Unionsmarke verfügbare Gewährleistungsmarke ist nun auch im deutschen Markenrecht in den §§ 106a ff MarkenG verankert. Dies bedeutet, dass seit der Änderung Gütesiegel und Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen geschützt werden können. Bei der Eintragung muss die Gewährleistungsmarke auch als solche bezeichnet werden. Zudem muss sie geeignet sein, die jeweilige Ware oder Dienstleistung, deren Material, Art und Weise der Herstellung, Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, die der Markeninhaber gewährleisten will, von denen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Im Vordergrund der Gewährleistungsmarke steht dabei nicht die Herkunftsfunktion, wie es bei der Individualmarke der Fall ist, sondern die Garantiefunktion. 
Der Markeninhaber muss in der obligatorischen Markensatzung Angaben machen, wie etwa die zu gewährleisteten Produkteigenschaften, die Nutzungsbedingungen oder auch Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Erweiterung des Schutzes auf den Transit

Um der Produktpiraterie entgegenzuwirken wurde § 14a MarkenG eingeführt, welcher ein Verbotsrecht des Inhabers einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung für Waren im Transit begründet.Durch die Vorschrift kann der Markeninhaber u.a. die Durchfuhr, Umladung, Lagerung oder vorübregehende Verwahrung von Waren verhindern, auch dann, wenn diese nicht im Inland in der Verkehr gebracht werden sollen. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, eine bloße Verwechslungsgefahr genügt nicht.

Löschungsverfahren heisst nun Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Statt des bisherigen Löschungsverfahren wird es nun ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geben, welches in den §§ 53 ff MarkenG geregelt ist. Im Rahmen des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens können fortan nicht nur absolute Schutzhindernisse geltend gemacht werden, sondern ebenso relative Schutzhindernisse z.B. ältere Marken. Das bisher erforderliche Gerichtsverfahren kann daher entfallen und führt zu einer Kostenersparnis des Schutzberechtigten. Dieser kann auch mehrere ältere Rechte in einem einzigen Widerspruchsverfahren geltend machen, allerdings muss er künftig die Nutzung der Marke innerhalb der letzten 5 Jahre beweisen und nicht nur, wie bisher, glaubhaft machen. Außerdem beginnt dieser Zeitraum jetzt 5 Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke und nicht mehr 5 Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke.
Weiterhin wird eine sogenannte Cooling- Off- Periode eingeführt: Es besteht die Möglichkeit, dass Verfahrensbeteiligte einen gemeinsamen Antrag stellen können, eine Frist von mindestens 2 Monaten zu gewähren um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Neue absolute Schutzhindernisse

Neu ins Markengesetz als absolute Schutzhindernisse aufgenommen wurden geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen insbesondere für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind. Ferner müssen nun auch geschützte traditionelle Weinbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten als absolute Schutzhindernisse berücksichtigt werden.

Änderungen bei der Schutzdauer und der Verlängerung

Markeninhaber, die eine Eintragung ab dem 14.01.2019 vornehmen, müssen die neue Berechnung der Schutzdauer beachten. Die 10-jährige Schutzdauer beginnt nun am Tag nach der Anmeldung der Marke und endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Bestimmung dem Tag der Anmeldung entspricht und nicht mehr wie bisher zum Monatsende. Ferner ist der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer nun innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor Ablauf bzw. innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen.

Möglichkeit der Eintragung von Lizenzen sowie der Lizenzierungsbereitschaft

Eine wichtige Neuerung betrifft die Lizenzen. Diese können seit der Gesetzesänderung inklusive Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und möglichen Beschränkungen in das Register eingetragen werden. Dadurch kann nun auch der Lizenznehmer – sofern der Markeninhaber nicht selbst klagt- vor Gericht gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen.
Ebenso kann der Markeninhaber seine Bereitschaft zur Erteilung einer Lizenz oder auch zur Veräußerung der Marke eintragen lassen.
Stand Januar 2019
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