Recht und Steuern

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt einen einheitlichen Schutz der äußeren Erscheinungsform eines Erzeugnisses (Design) im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Um diesen Schutz zu erlangen ist nur eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien erforderlich. Der Antrag kann auch beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA erfolgen.
Die Anmeldung wird vom HABM nur auf die formellen Voraussetzungen hin überprüft. Eine materielle Prüfung oder eine Prüfung auf identische oder ähnliche Geschmacksmuster findet nicht statt. Entgegenstehende Rechte müssen in einem Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden. Wir empfehlen daher, vorher eine private Recherche durchzuführen.
Außer durch die Eintragung des Geschmacksmusters beim HABM kann der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch durch Offenbarung erlangt werden. Offenbarung bedeutet, dass ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit in der Weise kenntlich gemacht wird, dass die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis erlangen können.
Weitere Informationen finden Sie in der seitlichen Linkleiste.
Stand Juni 2021
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